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Streit um Sterbehilfe
Haben unheilbar Kranke ein Grundrecht auf Suizid?

Unheilbar Kranken muss der Staat in Ausnahmefällen den Zugang zu tödlichem Gift erlauben. So entschied es das Bundesverwaltungsgericht 2017. Aber das Gesundheitsministerium wies die zuständige Behörde intern an, das Urteil nicht umzusetzen. Den Betroffenen rennt die Zeit davon.

Von Stefanie Müller-Frank |
    Symbolbild für Sterbehilfe
    Selbstmord zu begehen, ist in Deutschland nicht strafbar. Strafbar macht sich dagegen, wer sterbewilligen Menschen geschäftsmäßig, also wiederholt dabei hilft, sich umzubringen. (imago/Becker&Bredel)
    Hans-Jürgen Brennecke greift zur Gießkanne und taucht sie in die Regentonne, bis die Kanne vollgelaufen ist mit Wasser. Mit langsamen Schritten trägt er sie durch den Garten, macht eine kurze Pause, atmet durch. Unter dem Apfelbaum sitzen seine Tochter und seine Ex-Frau im Schatten.
    Bald feiert Brennecke seinen 74. Geburtstag. Wenn vorher nicht der Krebs zurückkommt. Das kann jederzeit passieren, und für diesen Fall will er vorsorgen.
    "Vom Antrag weißt Du nichts? Doch! – Na, dass Du da dran bist, aber dass jetzt ganz konkret dran bis, weiß ich nicht. Also ich würde es voll unterstützen. Da bin ich ganz auf Hans-Jürgens Seite. – Also das würde ich auch machen."
    Letzten Herbst hat Hans-Jürgen Brennecke einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt. Darin bittet er um die Freigabe von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital – eine Dosis, die genügt, um sich damit das Leben zu nehmen. Seine Tochter und seine Ex-Frau können verstehen, warum Brennecke einen Selbstmord in Betracht zieht, sollten seine durch die Krebserkrankung verursachten Schmerzen unerträglich werden.
    "Ich habe eine Weile im Hospiz mitgearbeitet und habe da einige Klienten gesehen, die dankbar gewesen wären, wenn es so einen Weg hier bei uns gegeben hätte."
    Langwieriger Behördenweg, kaum Erfolg
    Um die tödliche Dosis Betäubungsmittel zu erhalten, hat sich der 73-Jährige auf einen mühsamen und langwierigen Behördenweg eingelassen, der zudem kaum Erfolg verspricht. Seine Ex-Frau überrascht diese Entscheidung nicht.
    "Nein, überhaupt nicht. Wir kennen uns ja – wie lange ist das her - seit 1977. Überrascht hat mich nur, dass nach der Krankheit, die er durchlebt hat, dass er noch die Kraft findet, weil ich könnte es mir bei mir nicht vorstellen, es würde mich zu sehr nerven."
    Vor zweieinhalb Jahren wurde bei Hans-Jürgen Brennecke durch Zufall ein Burkitt Lymphon entdeckt – eine sehr aggressive Krebsart, die schnell zum Tod führt. Für die Chemotherapie musste er ein halbes Jahr ins Krankenhaus.
    "Also meine Kraft ist auf zwanzig Prozent zusammengeschrumpft. Aber ich kann alles Einfache noch machen. Also ich kann nicht mehr lange laufen oder eine Bierkiste hochheben oder sonst was, aber ich kann mich noch bewegen. Was ich schon als sehr kostbar empfinde."
    Denn im Moment ruht der Tumor. Aber niemand kann sagen, ob Brennecke für immer geheilt ist.
    Eine leere Flasche mit Pentobarbital-Natrium ist am Montag (02.07.2012) in Freiburg im Augustiner-Museum zu sehen. Das tödlich wirkende Mittel wird von Ärzten der Schweizer Sterbehilfe «Dignitas» zu Selbstmordzwecken verschrieben.
    Eine leere Flasche mit Pentobarbital-Natrium (dpa/picture-alliance/Patrick Seeger)
    "Ich hatte tierische Schmerzen. Ich war zum Glück alleine im Zimmer, weil ich nicht mal meinen Mund halten konnte, so schmerzhaft war das, ich habe mich gekrümmt im Bett. Die Schwester sieht das, ruft einen Arzt an und der sagt: In einer Stunde komme ich. Schon das fand ich eine Frechheit. In den Sonntagsreden heißt es immer: Schmerzen muss niemand ertragen in unserem Gesundheitssystem. Ja, Pustekuchen. Wenn ein Arzt nicht will, dann geht nichts. Ohne Begründung. Das sei nicht so schlimm. Und das geht auch bald vorbei. Und diese Erfahrung hat mich eben auch darin bestärkt zu sagen: Ich möchte am Ende selbst bestimmen, wie es abläuft, wenn es gar nicht mehr geht."
    Selbstmord zu begehen, ist in Deutschland nicht strafbar. Strafbar macht sich dagegen, wer sterbewilligen Menschen geschäftsmäßig, also wiederholt dabei hilft, sich umzubringen. Das hatte der Bundestag im November 2015 in einem neuen Gesetz zur Sterbehilfe beschlossen. Illegal ist auch der Erwerb von Medikamenten, die zum Tod führen. Mit einer Ausnahme: Wer schwer und unheilbar krank ist und sich in einer extremen Notlage befindet, dem darf der Staat das Gift nicht verwehren – so hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht im März 2017 geurteilt.
    Vor Gericht verhandelt worden war der Fall von Bettina Koch. Nach einem Sturz war die ehemalige Ärztin vom Hals abwärts gelähmt und musste künstlich beatmet werden. Da sie ihre Situation als unerträglich und entwürdigend empfand, beschloss sie, sich das Leben zu nehmen. Um auf legalem Weg in Deutschland an 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu gelangen, stellte sie im Jahr 2004 einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Behörde kann Schwerstkranken in Ausnahmefällen erlauben, Betäubungsmittel in der Apotheke zu erhalten. Als diese den Antrag ablehnte, ließ sich Bettina Koch in die Schweiz fahren, um dort Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Nach ihrem Tod ging ihr Mann vor Gericht und kämpfte sich zwölf Jahre lang durch die Instanzen. Bis das Bundesverwaltungsgericht im März 2017 urteilte - Zitat: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll."
    Im Widerspruch zum Bundestagsbeschluss von 2015
    Seitdem ist der Streit um die Selbstbestimmung am Lebensende neu entfacht. Denn das Urteil steht ja nicht nur im Widerspruch zum Bundestagsbeschluss von 2015, der geschäftsmäßige – also wiederholte – Sterbehilfe untersagt. Es verpflichtet letztlich sogar eine Behörde, über Suizidwünsche zu entscheiden. 104 Anträge zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte seit dem Leipziger Urteil im März 2017 eingegangen. Doch was ist überhaupt eine extreme Notlage? Und wie lässt sich dieser Ausnahmefall belegen?
    "Diese Antragstellung ist schon recht kompliziert. Also man muss erstmal wissen, dass man so einen solchen Antrag stellen kann und aufgrund welcher Rechtsgrundlage. Das zweite ist, dass die Begründung nicht ganz einfach ist, weil man diesen Ausnahmefall begründen muss. Man muss wissen, welche Unterlagen man beibringen muss, also welche Voraussetzungen man einhalten muss. All das ist eine recht komplizierte Materie."
    Robert Rossbruch ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Er hilft den Antragstellern ehrenamtlich dabei, die geforderten Atteste, Krankenakten und Beglaubigungen zusammenzustellen – und vor allem zu begründen, warum jemand das todbringende Medikament erhalten sollte. Im Fall von Hans-Jürgen Brennecke, erzählt Rossbruch, hatte er zunächst gezögert, ihn zu vertreten. Der stellte seinen Antrag also erstmal auf eigene Faust – und überzeugte damit den Anwalt.
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn (Ulrich Baumgarten / dpa)
    "Ja nun, ich bin quasi ein Grenzfall. Wenn die Krankheit zurückkommt, ist sie sehr schnell fortschreitend und beim zweiten Mal, wird gesagt, hat man da auch keine Chance mehr, sie überhaupt zu bremsen. Und dann habe ich nicht Monate, sondern wahrscheinlich nur noch Wochen."
    "Das ist der entscheidende Grund, weshalb ich ihn da auch unterstütze. Ursprünglich hatte ich mich dazu entschieden, das nicht zu machen. Er hat mich dann aber davon überzeugt, dass es nicht sein kann, dass man sozusagen in der letzten Phase seines Lebens, die dann sehr schnell sein kann und sehr schmerzhaft sein kann in seinem Fall, man dann zuwarten muss, bis man überhaupt dieses Mittel bekommt."
    Im November 2017 ging der Antrag von Hans-Jürgen Brennecke beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein, vier Monate später hatte er noch immer keine Antwort. Andere Patienten, die Rossbruch vertritt, warteten da bereits ein halbes oder ein dreiviertel Jahr auf eine Antwort. Daraufhin reichte der Anwalt eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Im April 2018 wurde die Behörde dann erstmals tätig: Sämtliche Antragsteller erhielten ein Musterschreiben, in dem ärztliche Gutachten zum Krankheitsverlauf, zu Symptomen und dem zu erwartenden Leidensdruck angefordert wurden. Alles Unterlagen, so der Anwalt Rossbruch, die der Behörde längst vorlägen.
    "Alle Antragsteller, die ich vertrete, haben ihre gesamte Krankengeschichte, die ganzen aktuellen Attests, alle Krankenhausunterlagen mit dem Antrag zugeschickt – also diese Anträge im Hinblick auf den Krankheitszustand und die Schwere der Krankheit liegen denen seit März, April, Mai letzten Jahres vor."
    Das bestätigt auch Krebspatient Brennecke:
    "Ich habe 74 Seiten Arztbericht eingereicht. Und das müsste als Bericht eigentlich ausreichen. Aber das tut es angeblich nicht, sondern man soll weitere Berichte beibringen."
    "Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen"
    Im April 2018 stellte die FDP im Bundestag eine Kleine Anfrage zum Thema und wollte wissen, welchen konkreten Handlungsbedarf die Bundesregierung sieht. In der Antwort heißt es dazu, Zitat: "Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen." 20 der 104 Antragsteller waren da bereits verstorben. Vielleicht ist eine Behörde aber auch die falsche Adresse, meint der Anwalt Robert Rossbruch, um über Anträge von Schwerkranken zu entscheiden, die sich mit einem Betäubungsmittel das Leben nehmen wollen.
    "Die Behörde, insbesondere also dann die Mitarbeiter dieser Behörde, sind aus meiner Sicht absolut überfordert. Insbesondere deshalb, weil das Gesundheitsministerium überhaupt keine Kriterien festlegt, wie das Bundesinstitut dann entscheiden soll. Denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ja relativ allgemein gehalten, das kann auch nicht anders sein. Aber es ist ganz klar, dass das Gesundheitsministerium jetzt sozusagen beauftragt ist, diese konkreten Kriterien zu entwickeln. Das hat das Bundesgesundheitsministerium bisher nicht gemacht. Das heißt also, der Minister Spahn lässt sozusagen die Mitarbeiter der Bundesinstituts im luftleeren Raum. Und die sollen jetzt als normale Beamte über Leben und Tod entscheiden. Das kann nicht sein."

    Zumal die Beamten gegen das Sterbehilfegesetz von 2015 verstoßen würden, sich also strafbar machen könnten, wenn sie den Anträgen stattgäben. Bis zu drei Jahre Haft stehen auf die wiederholte Förderung der Selbsttötung.
    Ein Stationsarzt und eine Krankenschwester während einer Visite auf einer Palliativstation.
    Ein Stationsarzt und eine Krankenschwester während einer Visite auf einer Palliativstation. (Imago / EPD)
    Ende Juni hat das Bundesgesundheitsministerium nun gehandelt. In einem von Staatssekretär Lutz Stroppe unterzeichneten Schreiben mit rechtsverbindlichem Charakter wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgefordert, alle Anträge von Sterbewilligen abzulehnen. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, heißt es, Zitat: "Selbsttötungshandlungen durch die behördliche, verwaltungsaktmäßige Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb des konkreten Suizidmittels aktiv zu unterstützen". Zitat Ende. Der Anwalt Robert Rossbruch hält die Formulierung des Gesundheitsministeriums für irreführend.
    "Der Staat wird nicht verpflichtet, den Suizid zu unterstützen. Sondern er wird nur verpflichtet, diese Möglichkeit zuzulassen. Das ist ein ganz, ganz großer Unterschied."
    Der Staat solle ja keine Suizide fördern, sondern schlicht das Verbot eines Betäubungsmittels lockern. Und das auch nur in extremen Ausnahmefällen. Hans-Jürgen Brennecke wird richtig wütend, als er die Begründung hört.
    "Die pusten alle in dasselbe Horn: Der Staat darf nicht zur aktiven Sterbehilfe genötigt werden. Alles so dumme Sätze, um die es überhaupt nicht geht. Und das finde ich das Hinterfotzige. Die sind ja auch nicht blöd, die Leute. Die wissen genau, was sie machen. Sie reden so, dass das Volk sofort zustimmt – einschließlich mir. Alles richtig die Sätze, aber darum geht es gar nicht."
    Mit dem Schreiben bringt das Gesundheitsministerium die Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in eine Zwickmühle: Folgen sie der Anweisung, wozu sie gegenüber einer vorgesetzten Dienststelle eigentlich verpflichtet sind, ignorieren sie ein rechtskräftiges Urteil. Die Folge: Niemand kann mehr sagen, was am Lebensende erlaubt ist oder unter Strafe steht. Ärzte und Palliativmediziner sind verunsichert, wie weit sie ihren schwerkranken Patienten am Lebensende helfen dürfen, ohne sich selbst strafbar zu machen. Momentan haben Betroffene nur die Wahl, einen sogenannten "harten Suizid" zu begehen oder ins Ausland zu fahren. So oder so, meint der Anwalt Robert Rossbruch, muss die Politik sich des Themas nochmals annehmen.
    "Planungen für eine Überarbeitung sind nicht bekannt"
    "Also um wirklich Rechtssicherheit zu bekommen, brauchen wir ein Sterbehilfegesetz. Um diese Grauzonen wegzubekommen, um diesen Sterbetourismus wegzubekommen. Das müsste eigentlich nur - grob gesprochen - vorgeben, dass der ärztlich assistierte Suizid zulässig ist unter ganz bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Diese rechtlichen Voraussetzungen müssen ganz eindeutig festgeschrieben sein, sehr konkret und eindeutig sein und sie müssen kontrollierbar sein."
    Momentan sieht es jedoch nicht danach aus, dass sich das Bundeskabinett nochmal mit der Frage beschäftigt oder gar plant, den Paragraphen zu überarbeiten. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP heißt es dazu: "§217 Strafgesetzbuch wurde aus der Mitte des Deutschen Bundestages heraus initiiert. Planungen für eine Überarbeitung sind nicht bekannt." Bundesgesundheitsminister Jens Spahn lehnte eine Interviewanfrage zum Thema ab.

    In den Fraktionen werden allerdings vermehrt Stimmen laut, im Bundestag nochmal über die umstrittene Rechtslage in Bezug auf die Sterbehilfe zu debattieren. Michael Brand, CDU, hält die Anforderungen des Leipziger Urteils grundsätzlich für nicht umsetzbar. Der Gesetzgeber könne nicht verpflichtet werden, sich an der Durchführung eines Suizids zu beteiligen. Selbst in Ausnahmefällen nicht. Er wirft den Richtern vor, ihre Entscheidung laufe allen Anstrengungen des Staats zur Suizidprävention entgegen. Im seit 3. Dezember 2015 gültigen Sterbehilfegesetz, das Brand mitformuliert hatte, wurde beschlossen, Hospize und Palliativmedizin stärker zu fördern. In der Hoffnung, dass sich niemand mehr das Leben nehmen will.
    12.06.2018, Baden-Württemberg, Karlsruhe: Andreas Voßkuhle (r), Vorsitzender des Zweiten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, und Peter M. Huber (l), Richter am Bundesverfassungsgericht, nehmen während der Urteilsverkündung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Streikverbot für Beamte ihre Kopfbedeckungen ab.
    Das Bundesverfassungsgericht muss an die Arbeit - und das Patt beenden ( Sebastian Gollnow / dpa)
    Karl Lauterbach, Gesundheitsexperte der SPD, hält das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dagegen für verpflichtet, sich an das Grundsatzurteil der Leipziger Richter zu halten. Wem das Urteil nicht gefalle, sagt er, der müsse beim Bundesverfassungsgericht dagegen klagen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium nicht getan.
    So oder so wird Karlsruhe jetzt das Patt beenden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat gleich elf Beschwerden gegen das neue Sterbehilfegesetz von 2015 zugelassen. Das ist ungewöhnlich – ebenso wie die Tatsache, dass sich die Richter drei Jahre Zeit genommen haben. Beides legt die Vermutung nahe, dass das Bundesverfassungsgericht dem Thema ein großes Gewicht beimisst. Noch in diesem Jahr wollen die Richter darüber verhandeln, einen Termin gibt es aber noch nicht. Es kann gut sein, dass sie die Bundesregierung auffordern, die Gesetzgebung nochmal zu überarbeiten.
    Hans-Jürgen Brennecke hat keine Angst vor dem Tod, vor den Schmerzen dagegen schon. Ein halbes Jahr musste er für seine Chemotherapie in eine Spezialklinik und hat dort viel Leid gesehen.
    "Die meisten Krebsformen haben ein sehr bitteres Ende, also dass man große Schmerzen hat. Ehrliche Palliativmediziner sagen auch, wir können die Schmerzen mindern, wir können aber nicht garantieren, dass es keine gibt. Und das ist ja schon eine deutliche Aussage. Und manch einer kann auch die verminderten Schmerzen nicht mehr ertragen."
    Versteckte Lobbyarbeit und Interessen
    Hans-Jürgen Brennecke hofft jetzt auf das Bundesverfassungsgericht. Der Politik traut er nicht mehr recht. Zuviel Lobbyarbeit und Interessen, findet er, die nicht offen thematisiert würden.
    "Also man weiß einfach, dass die Pharmaindustrie am Ende des Lebens gigantische Gewinne macht. Da möchte man natürlich drauf verzichten. Ich verstehe auch, wenn Krankenhäuser sagen, wir möchten unsere Sterbenden so lange wie möglich behalten. Wir möchten nicht die das abkürzen, da entgeht uns Geld."
    Hans-Jürgen Brennecke winkt ab, steht auf und bringt das Kaffeegeschirr in die Küche. Solange der Tumor ruht, will er die Zeit nutzen. In seinem Heimatort hilft er bei der Integration von Flüchtlingen und setzt sich für die Aufarbeitung der Nazizeit ein. Auf eine Antwort des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, wartet er nicht mehr. Obwohl:
    "Ich denke, das BfArM könnte sich über so einen Wunsch auch hinwegsetzen. Das gibt dann Sanktionen, im schlimmsten Fall riskiert man seinen Arbeitsplatz, aber niemand muss in unserem Land Befehle ausführen, wo er für sich gute Gründe hat, die nicht auszuführen."
    Doch dazu wird es vermutlich nicht kommen. Anfang der Woche wurde bekannt, dass das Bundesgesundheitsministerium schon im März 2017 beschlossen hat, das Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts zu ignorieren. Das geht aus internen Akten und Emails hervor, die erst herausgegeben wurden, nachdem Journalisten vom Tagesspiegel auf Einsicht geklagt hatten. Das ist nicht ohne Brisanz, weil das Ministerium – erst unter Hermann Gröhe und dann unter seinem Nachfolger Jens Spahn – nach außen immer das Gegenteil behauptet hat. Von ministeriumsinternen Beratungen und rechtlichen Bedenken war immer die Rede, beim Verfassungsrechtler Professor Di Fabio wurde eigens ein Gutachten in Auftrag gegeben. In der Zwischenzeit aber hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 104 Anträge von Sterbewilligen wohl nie wirklich geprüft.
    Hans-Jürgen Brennecke hätte seine Lebenszeit also besser nutzen können als mit einem sinnlosen Antrag.
    "Ich hätte nicht gedacht, dass die sich so weit vorwagen. Das gab es noch nie, dass ein Minister die Dreistigkeit hatte zu sagen, das befolgen wir nicht. Es gibt im Steuerrecht Anweisungen, dass die Finanzämter irgendwas nicht befolgen sollen, aber das ist dann eine technische Feinheit sozusagen, das hat mit diesem Thema gar nichts zu tun. Minister sagen im höchsten Fall mal, das Urteil entspricht nicht meiner Meinung. Dass sie sagen, das interessiert mich nicht, das gab es noch nicht."