"Gott hält Vergebung und reichen Lohn bereit für: Gottergebene Männer und Frauen,
gläubige Männer und Frauen,
fromme Männer und Frauen,
die Wahrheit sprechende Männer und Frauen, geduldige Männer und Frauen,
demütige Männer und Frauen,
wohltätige Männer und Frauen,
fastende Männer und Frauen,
ehelich treue Männer und Frauen,
und Gottes oft gedenkende Männer und Frauen."
gläubige Männer und Frauen,
fromme Männer und Frauen,
die Wahrheit sprechende Männer und Frauen, geduldige Männer und Frauen,
demütige Männer und Frauen,
wohltätige Männer und Frauen,
fastende Männer und Frauen,
ehelich treue Männer und Frauen,
und Gottes oft gedenkende Männer und Frauen."
Obwohl das Arabische zwischen männlichem und weiblichem Geschlecht unterscheidet, ist es die Norm, Kollektive mit mindestens einem männlichen Mitglied als grammatisch maskulin anzusehen. Daher spricht der Koran die junge muslimische Gemeinde in ihrer Gesamtheit als generisches Maskulinum an - zumeist mit: "Ihr [Männer], die ihr glaubt".
Verschiedenen Überlieferungen zufolge fühlten sich jedoch zum Islam konvertierte Frauen unbeachtet und fragten Mohammed, warum Gott sie denn in seinen Offenbarungen nicht spezifisch erwähne. Daraufhin wurde Sure 33 Vers 35 offenbart. Einer Überlieferung zufolge kam die Beschwerde über das, was man heute "Gender Bias" nennt, von niemand geringerer als Umm Salama, einer der Ehefrauen des Propheten Mohammed.
Der offenbarte Vers ist ein klassischer Vers der zeitgenössischen Diskurse über Frauenrechte. Er besteht aus einer Liste von zehn göttlichen Erwartungen oder Geboten an den Menschen. Ihren Höhepunkt findet die Liste im häufigen Gedenken Gottes. Die Einhaltung der Gebote verspricht göttliche Vergebung und Belohnung.
Der Vers richtet sich in seiner getrenntgeschlechtlichen Formulierung gleichermaßen an Männer wie auch an Frauen und spricht beiden Geschlechtern Vergebung und Belohnung im Jenseits zu, sofern sie die im Vers enthaltenen zehn Gebote beherzigen. Damit wird Frauen am Tag des Jüngsten Gerichts in expliziter Form eine identische Behandlung garantiert.
Diese Gleichheit ist allerdings religiöser, spiritueller oder moralischer Natur. Das zeigt sich auch an anderen Stellen im Koran, etwa in Sure 3 Vers 195: "Ich werde keine Handlung unvergolten lassen, sei der Urheber männlich[en] oder weiblich[en Geschlechts]".
Es besteht kein Zweifel daran, dass der Koran – als chronologisch späteste Offenbarungsschrift unter den abrahamitischen Religionen – in Bezug auf Frauenrechte fortschrittlich ist.
Es besteht aber auch kein Zweifel daran, dass der Koran – aus moderner Perspektive betrachtet – Benachteiligungen für Frauen enthält: etwa im Vertragsrecht (Q 2:282), da das Zeugnis von zwei Frauen dem eines einzelnen Mannes entspricht, oder im Erbrecht (Q 4:11), demzufolge etwa einem männlichen Kind der Anteil von zwei weiblichen Kindern zusteht.
Doch eben in diesen zwei Fällen muss man dem Koran auch zugutehalten, dass er Frauen zumindest dem sozio-historischen Umfeld seiner Offenbarung entsprechend äquivalente und revolutionäre Rechte zugesprochen hat. Obschon wiederum manche Regelungen wie die Kleiderordnung für Frauen (Q 24:31, Q 33:59) – dort wo sie gegenwärtig gesetzlich vorgeschrieben ist – mitunter als belastend empfunden werden.
Bemühungen um eine zeitgemäße islamische Geschlechtergerechtigkeit müssen sich daher mit der Auslegung und insbesondere der Anwendungsgeschichte ebensolcher Koranstellen befassen. Das muss historisch wie auch rechtsgeschichtlich, kulturübergreifend und umfassend erfolgen, um angemessene Lösungsvorschläge bieten zu können.
Bei der Audioversion handelt es sich um eine aus Gründen der Sendezeit leicht gekürzte Fassung dieses Textes.