Damit dürften die klagenden Zeitungsverleger vom Oberlandesgericht (OLG) Köln möglicherweise noch eine eingehendere Prüfung der strittigen Fragen verlangen.
Die große Frage: Ist tagesschau.de presseähnlich?
In diesem Zusammenhang stellen die Richter das Gesamtangebot der Tagesschau im Netz in Frage. In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es: "Entscheidend ist vielmehr, ob das über die 'Tagesschau-App' am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals 'tagesschau.de' in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht."
Und genau das ist die Streitfrage. Die Verleger sehen in der kostenlosen Tagesschau-App ein unlauteres Verhalten der ARD im Wettbewerb. Sie argumentieren, die für Smartphones und Tablet-PC verfügbare App sei zu textlastig und damit "presseähnlich". Das aber sei öffentlich-rechtlichen Sendern für digitale Angebote nach dem Rundfunkstaatsvertrag untersagt.(Az. I ZR 13/14)
Vorinstanz entschied zugunsten der ARD
In der Vorinstanz waren die Verleger mit ihrer Klage gegen die ARD und den federführenden NDR gescheitert. Die Tagesschau-App sei nur der mobile Übertragungsweg für Inhalte des Online-Angebots tagesschau.de und damit praktisch deckungsgleich, argumentierte das OLG. Für das Nachrichtenportal tagesschau.de habe der Sender aber ein Telemedienkonzept entwickelt, das von der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Deshalb sei auch die Tagesschau-App automatisch zulässig.
Die im Dezember 2010 gestartete Tagesschau-App wurde nach Angaben des NDR bisher neun Millionen Mal heruntergeladen.
(nch/ach)