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Tarifeinheitsgesetz
"Aufgabe der Wissenschaft, angemessene Vorschläge zu unterbreiten"

Die Entscheidung im Tarifeinheitsgesetz ist gefallen. Aber noch seien Nacharbeiten zu erledigen, sagt Gregor Thüsing von der Uni Bonn im Dlf. "Der Gesetzgeber hat bislang sichergestellt, dass nur eine Gewerkschaft verhandelt, aber er hat noch nicht sichergestellt, dass alle Belegschaftsteile angemessen durch sie repräsentiert werden", so der Arbeitsrechtler.

Gregor Thüsing im Gespräch mit Jessica Sturmberg |
    Ein Demonstrant mit einer Schere aus weißer Pappe, die auseinander geht.
    Widerstand gegen das Tarifeinheitsgesetz bei einer 1.-Mai-Demo vor zwei Jahren (dpa/Ipon)
    Jessica Sturmberg: Es ist immer schwierig zwei grundlegende und berechtigte Interessen gegeneinander abzuwägen – da steht auf der einen Seite das Recht von Arbeitnehmern sich zusammen zu tun, wie sie mögen und für ihre Rechte zu streiten - das sogenannte Koalitionsrecht und auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit, dass Arbeitskämpfe kein unangemessenes Maß annehmen, weil verschiedene Gewerkschaften jeder für sich eine eigenen Arbeitskampf durchzieht. So wie das Kunden der Deutschen Bahn vor allem im Sommer 2015 leidlich erlebt haben.
    Ein Betrieb – ein Tarifvertrag. Das ist das grundlegende Prinzip des Tarifeinheitsgesetzes und das ist grundsätzlich verfassungskonform, wie die Bundesverfassungsrichter mehrheitlich entschieden haben. Darüber habe ich vor der Sendung mit dem Arbeitsrechtler Prof. Gregor Thüsing von der Uni Bonn gesprochen, und zunächst gefragt, ob er den Interessenausgleich hier gut gewahrt sieht.
    Der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing an einem Rednerpult im Bundesministerium für Familie (Oktober 2011); im Hintergrund Ministerin Schröder
    Arbeitsrechtler Thüsing: Ausgewogene und wohlbegründete Entscheidung (dpa / Rainer Jensen)
    Gregor Thüsing: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine wohl begründete und ausgewogene Entscheidung. Das Gericht sieht, dass es nicht nur eine Gewerkschaft ist, die gegebenenfalls die Interessen der Belegschaft vertreten will, sondern mehrere, und die Belegschaft muss die Möglichkeit haben, egal in welcher Gewerkschaft sie sich organisiert, angemessen ihre Interessen zu verfolgen in den Tarifverhandlungen.
    Und das Bundesverfassungsgericht hat jetzt gesagt, es muss dem Gesetzgeber möglich sein, dass er eine einheitliche Interessenvertretung durch nur eine Gewerkschaft realisiert, aber gleichzeitig Voraussetzung dafür ist, dass diese Gewerkschaft nicht nur einheitlich für die Belegschaft verhandelt, sondern auch solidarisch für die Belegschaft verhandelt, dass sämtliche Arbeitnehmergruppen hier angemessen berücksichtigt werden. Diese zweite Erfordernis, das hat der Gesetzgeber noch nicht gewährleistet, und da muss er nacharbeiten. Da hat er Hausaufgaben vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben bekommen.
    "Jede Arbeitnehmergruppe muss mit berücksichtigt werden"
    Sturmberg: Das heißt, der Gesetzgeber muss jetzt im Grunde eine Struktur schaffen, wie innerhalb der unterschiedlichen Gewerkschaften ein einheitlicher Kommunikationsweg gefunden werden kann?
    Thüsing: Der Gesetzgeber hat bislang sichergestellt, dass nur eine Gewerkschaft verhandelt, aber er hat noch nicht sichergestellt, dass alle Belegschaftsteile angemessen durch sie repräsentiert werden. Wie er das zukünftig bewerkstelligen will, das hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen. Es spricht ausdrücklich von einer weiten Einschätzungspräjurative des Gesetzgebers, und das führt dazu, dass es noch sehr unklar ist, wie diese Frage beantwortet werden könnte. Hier ist es meines Erachtens auch Aufgabe der Wissenschaft, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, damit dies gewährleistet sein wird.
    Sturmberg: Hätten Sie da schon eine Idee?
    Thüsing: Man muss sehen, dass man ein Prozedere in der Gewerkschaft schafft, das sicherstellt, dass jede Arbeitnehmergruppe in der Verhandlungskommission beim Tarifabschluss mit berücksichtigt wird. Wie das konkret aussieht, das wird zu überlegen sein. Das muss vielleicht auch nicht einheitlich für jede Gewerkschaft gleich sein. Aber dass da etwas getan werden muss, das hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gesagt.
    "Da sind auch verfassungsrechtliche Prüfungen gefragt"
    Sturmberg: Also muss im Grunde die Gewerkschaft in ihrer Satzung festlegen, wie die einzelnen Interessengruppen ihren Input einbringen können?
    Thüsing: Das könnte ein Weg sein und das muss ein Weg sein, der effektiv diese Interessen berücksichtigt, nicht nur pro forma, nicht nur als Alibi, sondern dass sie tatsächlich mit in das Ergebnis der Tarifverhandlungen einfließen. Da ist Fantasie gefragt, da sind auch noch mal verfassungsrechtliche Prüfungen gefragt, aber ich glaube, wenn da Wille von allen Beteiligten ist, dann wird dem Gesetzgeber das gelingen.
    Sturmberg: Das war ja auch gerade die große Befürchtung, dass eine große Gewerkschaft, die mit den meisten Mitgliedern, sich hier mit dem Arbeitgeber absprechen könnte und damit kleinere Konkurrenten ausstechen könnte.
    Thüsing: In der Tat, und deswegen kann der Status quo auch nicht befriedigen. Momentan ist es so, dass eine Gewerkschaft, wenn sie die Mehrheit ist, letztlich auf die Minderheit nicht Rücksicht nehmen muss, weil diese nicht ihren Tarifvertrag anstelle des Mehrheitstarifvertrages durchsetzen kann. Der Außenseiterwettbewerb zwischen den Gewerkschaften ist damit verhindert worden. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer sich innerhalb der Mehrheitsgewerkschaft mit ihren spezifischen Interessen als Berufsgruppe angemessen berücksichtigt fühlen.
    Existenzängste kleinerer Gewerkschaften sind berechtigt
    Sturmberg: Das wird ja dann die Praxis zeigen, ob das tatsächlich in der Weise dann umgesetzt wird. Es gibt ja Existenzängste von kleineren Gewerkschaften, die sagen, mit diesem Gesetz befürchten sie, dass Mitglieder verloren gehen, weil die sich dann doch Richtung größerer Gewerkschaft orientieren. Sind diese Existenzängste aus Ihrer Sicht berechtigt?
    Thüsing: Leider ja. Es muss wohl überlegt sein, ob man gestandenen Gewerkschaften wie zum Beispiel der GdL, die über eine lange Geschichte eigenständiger Tarifpolitik verfügt, ob man denen tatsächlich sagen will, na ja, ob ihr zukünftig eigenständig verhandeln wollt, das sichert der Gesetzgeber nicht. Was er aber sichert ist, dass die Lokomotivführer zukünftig in der Mehrheitsgewerkschaft angemessen berücksichtigt werden. Das mag für die nur ein schwacher Trost sein und deswegen muss man sich schon sehr genau überlegen, ob da nicht ein kluger Tarifpartner versucht, auf Arbeitgeberseite beide Gewerkschaften mit ins Boot zu holen.
    Sturmberg: Wenn wir das Ganze mal von der praktischen Relevanz her betrachten. Das Gesetz ist ja schon seit zwei Jahren in Kraft, wurde aber bisher gar nicht angewendet. Nun lag hier ja auch der Rechtsstreit noch in der Luft. Aber abgesehen davon: Ist es für Sie ein Gesetz, das vor allem durch sein Drohpotenzial wirkt und eventuell faktisch am Ende noch nicht mal angewendet werden muss?
    Thüsing: Ja, ich glaube schon. Wenn wir sehen, was ist denn bis jetzt aus dem Gesetz geworden, müssen wir feststellen: Dort wo es unmittelbar relevant wäre, nämlich im Bereich der Bahn, dort haben sich die Gewerkschaften darauf geeinigt, zusammen vorzugehen und dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das heißt, es kann vielleicht – und das wäre eine Folge, die wir erhoffen wollen – zu einer verstärkten Kooperation der verschiedenen Gewerkschaften kommen, nicht aber zur Majorisierung der einen Gewerkschaft durch die anderen, aber das ist eine Frage zukünftig sinnvoller Tarifpolitik, weniger des Verfassungsrechts.
    Problem der vielen Arbeitskämpfe nicht gelöst
    Sturmberg: Lassen Sie uns noch auf einen Unterschied schauen: Es gibt auch Gewerkschaften, die reine Spartengewerkschaften sind und nur eine Berufsgruppe vertritt, wie die Pilotenvereinigung Cockpit. Hier ist die rechtliche Lage eine andere, trotzdem kommt es auch hier oft zu diversen Arbeitskämpfen der verschiedenen Gewerkschaften in ein und demselben Unternehmen wie bei der Lufthansa. Wie soll der Gesetzgeber Ihrer Ansicht nach damit umgehen?
    Thüsing: Die wesentlichen Probleme, die immer wieder als Begründung für das Tarifeinheitsgesetz angeführt wurden, nämlich die Vielzahl von Arbeitskämpfen gerade in Bereichen, auf die die Öffentlichkeit besonders angewiesen sind, das Problem ist durch das Tarifeinheitsgesetz nicht gelöst. Hier bleibt es weiterhin Aufgabe des Gesetzgebers, durch angemessene Regelungen zu versuchen, die Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Gewerkschaften in einen angemessenen Interessenausgleich zu bringen, und ich glaube, es wäre eine gute Aufgabe, wenn der Gesetzgeber einen Schritt weitergeht und versucht, angemessene Regelungen zum Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge zu formulieren.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.