Nach Auffassung der Richter hätte Gabriel über die Erteilung der Erlaubnis nicht entscheiden dürfen - er habe sich in dem Verfahren befangen und nicht neutral verhalten. Der Minister habe in der entscheidenden Phase des Erlaubnisverfahrens mit Edeka und Kaiser's Tengelmann geheime Gespräche geführt, betonte das Gericht. Gleich zweimal habe es im Dezember 2015 Sechs-Augen-Gespräche zwischen Gabriel, dem Edeka-Chef Markus Mosa und dem Kaiser's-Tengelmann-Eigentümer Karl-Erivan Haub über die Voraussetzung für eine Ministererlaubnis gegeben.
Geheimgespräche nicht aktenkundig
Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits ein Angebot von Rewe gegeben, in dem der Erhalt aller 16.000 Arbeitsplätze bei Kaiser's Tengelmann vorgesehen gewesen sei. Edeka dagegen habe zu dem Zeitpunkt Stellenstreichungen geplant. Die geheimen Gespräche sind laut den Richtern nicht aktenkundig gemacht worden. Mit Rewe sprach der Wirtschaftsminister hingegen nicht.
Der Minister habe daher die für ein transparentes, objektives und faires Verfahren unverzichtbare gleichmäßige Einbeziehung und Information aller Verfahrensbeteiligten unterlassen, so das Gericht.
Kein "Gemeinwohlbelang"
Die Ministererlaubnis sei darüber hinaus rechtswidrig, da der Minister bei seiner Entscheidung zu Unrecht den Erhalt der kollektiven Arbeitnehmerrechte (zum Beispiel Tarifverträge) bei Kaiser's Tengelmann als einen "Gemeinwohlbelang" berücksichtigt habe.
Konkurrent Rewe befürwortet die Düsseldorfer Entscheidung. Das Unternehmen wirft Edeka und Kaiser's Tengelmann vor, sie hätten bei dem Fusionsvorhaben von Anfang an auf einen Weg der Konfrontation mit Wettbewerbshütern und Gewerkschaften gesetzt und eine Ministererlaubnis erzwingen wollen. "Dass diese in Form und Inhalt zweifelhafte Ministererlaubnis nun nicht vollzogen werden kann, ist eine logische Folge dieser Brachialstrategie", sagte ein Rewe-Sprecher.
Die Ministererlaubnis
Untersagt das Kartellamt den Zusammenschluss zweier Unternehmen, so können diese nach § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) innerhalb eines Monats nach dem Verbot beim Bundeswirtschaftsministerium eine sogenannte Ministererlaubnis beantragen. Dieser hat dann vier Monate Zeit zu entscheiden. Er kann sich dabei auf die Empfehlung der Monopolkommission stützen, muss ihr aber nicht folgen.
Bei der Ministererlaubnis stehen - im Gegensatz zum Kartellamt, das allein Wettbewerbsbeschränkungen prüft - die möglichen gesamtwirtschaftlichen Vorteile im Mittelpunkt der Betrachtung, vor allem der Erhalt oder die Schaffung von Arbeitskräften.
Konkurrenten der Fusionskandidaten können am Ende gegen die Ministererlaubnis klagen.
Untersagt das Kartellamt den Zusammenschluss zweier Unternehmen, so können diese nach § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) innerhalb eines Monats nach dem Verbot beim Bundeswirtschaftsministerium eine sogenannte Ministererlaubnis beantragen. Dieser hat dann vier Monate Zeit zu entscheiden. Er kann sich dabei auf die Empfehlung der Monopolkommission stützen, muss ihr aber nicht folgen.
Bei der Ministererlaubnis stehen - im Gegensatz zum Kartellamt, das allein Wettbewerbsbeschränkungen prüft - die möglichen gesamtwirtschaftlichen Vorteile im Mittelpunkt der Betrachtung, vor allem der Erhalt oder die Schaffung von Arbeitskräften.
Konkurrenten der Fusionskandidaten können am Ende gegen die Ministererlaubnis klagen.
Gabriel hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe inzwischen zurückgewiesen. Er bleibe bei seiner Haltung, dass die Sicherheit von Arbeitnehmerrechten und der Erhalt von rund 16.000 Arbeitsplätzen sehr wohl einen Gemeinwohlgrund darstellen könnten, heißt es in einer Erklärung seines Hauses. Darin wird auch der Vorwurf der Befangenheit zurückgewiesen. Anders als vom Düsseldorfer Oberlandesgericht gesehen, sei das Verfahren transparent, objektiv und fair verlaufen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat ließ zwar keine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Doch bleibt den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
(tzi/tj)