Das Gericht verweist auf Artikel 21 des Grundgesetzes. Dort ist die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb geregelt. Anlass für die Organklage der NPD war ein Interview, das Ramelow im Juni 2015 dem MDR gab. Darin sagte er: "Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf" und "Die Nazis werden damit aufgewertet."
Die Richter erklären dazu, dass die NPD nicht verboten sei und sich darum auf Artikel 21 berufen dürfe. Wichtig ist hier das Neutralitätsgebot: Wenn Amtsinhaber wie etwa der Ministerpräsident sich als Privatperson oder Parteipolitiker äußern, dann gilt das Gebot nicht. Als Amtsinhaber aber sind sie dem Gebot verpflichtet.
Und das ist auch der Vorwurf der Richter an Ramelow: Die Äußerungen über die NPD seien ihm als Amtsträger zuzurechnen, denn er habe staatliche Ressourcen genutzt, um sie zu verbreiten - etwa den Twitter-Account der Staatskanzlei und die Facebook-Seite des Freistaates. Daher sei sein Appell unzulässig gewesen.
(jcs/bö)