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Ticketentschädigungen
EUflight setzt sich gegen Ryanair vor Gericht durch

Immer ein großes Ärgernis für Reisende ist es, wenn etwas mit dem Flug nicht klappt. In vielen Fällen würde ihnen dafür eine Entschädigung zustehen. Doch viele Flugfirmen - auch Ryanair  - lassen es darauf ankommen. Verbraucher nutzen dann oft die Services von Inkassofirmen wie EUFlight ab, die sich nun auch vor Gericht damit behaupten konnten.

Von Axel Schröder |
    Ein Fluggast wartet auf dem Flughafen Berlin Tegel vor einer Anzeigetafel, auf der die Lufthansa-Flüge mit dem Vermerk "cancel" versehen sind.
    Wenn sich ein Flug verspätet oder abgesagt wird, gibt es unter Umständen eine Entschädigung. (dpa / picture alliance / Kay Nietfeld)
    Lars Watermann hat gewonnen. Zwei Monate lang hat er vor Gericht gegen die Fluggesellschaft Ryanair gekämpft. Die wollte verhindern, dass Watermanns Firma EUflight Erstattungsansprüche von Flugreisenden durchsetzt.
    "Es hat begonnen, dass Ryanair in seinen AGB den Fluggästen verbieten wollte, Ansprüche, die denen zustehen aus verspäteten, annullierten oder überbuchten Flügen, abzutreten an andere. Dieses Abtretungsverbot haben wir gekippt. Und das ist eine gute Nachricht für die Fluggäste."
    Und es ist eine gute Nachricht für Lars Watermann. Seine Firma verdient ihr Geld damit, dass ihr die Forderungen von Reisenden gegen Fluggesellschaften abgetreten werden. Das funktioniert so: Wenn Flüge ausfallen, die Maschinen überbucht sind oder mit großer Verspätung ihr Ziel erreichen, können sich die Reisenden unter bestimmten Umständen den Ticketpreis erstatten lassen.
    Wer keine Zeit und Lust dazu hat und den Schriftwechsel mit den Fluggesellschaften scheut, kann die Dienste von Inkassofirmen wie EUClaim, Fairplane oder flugverspatet.de in Anspruch nehmen oder aber den Service von EUflight nutzen. Die Kunden treten ihre Forderungen an diese Anbieter ab und bekommen zumindest bei EUflight eine Soforterstattung. Alle Anbieter verlangen dafür allerdings eine Provision zwischen 25 und 40 Prozent des Erstattungsbetrags [Anm. der Redaktion: Die ursprüngliche Bezeichnung war falsch]. Gegen diese Abtretungspraxis hatte Ryanair vor dem Kölner Amtsgericht geklagt und hat nach einem ersten Beschluss vom September nun klein beigegeben, so Lars Watermann:
    "Auf Basis dieses Beschlusses hat nun Ryanair entschieden, das Gerichtsverfahren nun nicht weiter zu verfolgen. Und wir haben uns durchgesetzt gegen Ryanair."
    Verbraucherzentrale rät, erst Schlichtungsstellen anzurufen
    Den juristischen Erfolg von EUflight begrüßt auch Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie rät Flugreisenden aber, erst einmal auf eigene Faust zu versuchen, ihre Ansprüche durchzusetzen:
    "Es gibt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Die findet man im Internet. Und dort kann man auch sehen, welche Fluggesellschaften dort mitmachen. Macht die Fluggesellschaft dort nicht mit, gibt es eine Auffangschlichtung beim Bundesamt für Justiz. Und das heißt, dort reicht man seine Beschwerde ein und den Fall und dann wird da geprüft. Für den Verbraucher ist das kostenfrei. Und im Ergebnis dann hoffentlich positiv, sodass man sein Geld erhält."
    Wenn diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, können die professionellen, kostenpflichtigen Dienstleister weiterhelfen. Sie recherchieren dann, ob die Begründungen der Fluggesellschaft für eine Verspätung oder den Ausfall von Flügen tatsächlich stimmen.
    Bei Verspätungen und Annullierungen wegen sehr schlechtem Wetter, bei Terrorbedrohungen, Streik, politischen Unruhen oder dem sogenannten Vogelschlag, also Kollisionen der Flugzeuge mit Vögeln, müssen die Fluggesellschaften den Ticketpreis nicht erstatten. Aber allzu oft würden Gründe genannt, die einer Überprüfung nicht standhalten, so Lars Watermann.
    "Wir kennen kaum einen Fall, in dem hinterher vor Gericht die erste Behauptung, die eine Fluggesellschaft uns gegenüber aufgestellt hat, warum denn ein Flug verspätet oder annulliert war oder warum eine Überbuchung eingetreten ist, dann auch wirklich durchsetzen konnte."
    Diese Tricks würden nicht allein Ryanair, sondern alle Fluggesellschaften anwenden, so Lars Watermann. Trotz des juristischen Erfolgs gegen Ryanair ist das sogenannte Abtretungsverbot von Forderungen nach wie vor in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline enthalten.
    Flugreisende sollten sich davon nach dem jüngsten Urteil des Kölner Amtsgerichts aber nicht abschrecken lassen. Ob und wann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline geändert werden, dazu wollte sich Ryanair ebenso wenig äußern wie zum Erfolg von EUflight.