Es bleibt dabei: Auch in Zukunft wird das weitgehende Handelsverbot für Robbenprodukte in der EU bestehen bleiben. Die Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wiesen heute eine Klage kanadischer Ureinwohner zurück. Sie hatten vor dem obersten EU-Gericht gegen eine entsprechende Verordnung geklagt.
Diese Verordnung, die nun von den Luxemburger Richtern bestätigt wurde, erlaubt es, nur unter bestimmten Bedingungen Robbenprodukte in die EU einzuführen. So müssen beispielsweise Felle und Fleisch aus einer Jagd stammen, die – so formuliert es das Gericht – von diesen Gemeinschaften traditionsgemäß und zum Lebensunterhalt betrieben wird. Damit soll den grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Inuit- und anderen indigenen Gemeinschaften Rechnung getragen werden.
Kommerzieller Handel bleibt verboten
Ebenfalls bleibt es erlaubt, Robbenprodukte des persönlichen Gebrauchs im nicht-kommerziellen Umfang einzuführen. Der Handel mit Produkten aus einer kommerziellen Jagd in großem Stil bleibt in der EU weiterhin verboten. Neben Fellen und Fleisch betrifft das Verbot auch Öle und Tran, der in der Medizin und zur Herstellung von Kosmetika verwendet wird.
Geklagt hatte die Vereinigung Inuit Tapiriit Kanatami, die die Interessen kanadischer Ureinwohner vertritt. Unterstützt wurden sie von Herstellern und Händlern von Robbenprodukten aus verschiedenen anderen Ländern. Die Kläger sehen ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt und wehren sich seit Jahren gegen das Importverbot.
Geklagt hatte die Vereinigung Inuit Tapiriit Kanatami, die die Interessen kanadischer Ureinwohner vertritt. Unterstützt wurden sie von Herstellern und Händlern von Robbenprodukten aus verschiedenen anderen Ländern. Die Kläger sehen ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt und wehren sich seit Jahren gegen das Importverbot.
Verbot bestätigt
Vor zwei Jahren hatte der EuGH bereits das Verbot bestätigt, mit dem Verweis auf einheitliche Regeln für den europäischen Binnenmarkt und den Tierschutz. Dagegen hatten die Kläger Rechtsmittel eingelegt und argumentiert, dass dem Gesetzgeber bei der Verordnung über das Importverbot Verfahrensfehler unterlaufen seien. Diese Rechtsmittel hat der EuGH mit dem heutigen Urteil in vollem Umfang zurückgewiesen.