Isabelle Klein: Die Pressefreiheit darf beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht eingeschränkt werden - heißt es von der einen Seite. Auf der anderen Seite stehen die Unternehmen, die sagen: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen unsere Informationen aus gutem Grund, denn eine Veröffentlichung würde wirtschaftlichen Schaden anrichten. Wann dürfen Journalisten also über Geschäftsgeheimnisse berichten?
Jan Hegemann: Wenn solche Geschäftsgeheimnisse Missstände von erheblichem Gewicht zum Gegenstand haben, diese etwas sperrige Formulierung "Missstand von erheblichem Gewicht" ist die ständige Formulierung der höchsten Gerichte zu der Frage, wann Journalisten auch verbotenerweise erlangte Informationen veröffentlichen dürfen.
Klein: Das heißt wir haben auf der einen Seite die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse, wenn ich das richtig verstehe?
Hegemann: Genau so ist es. Geschäftsgeheimnisse werden gegen das Berichtsinteresse abgewogen, und das Berichtsinteresse hat einen umso höheren Rang, je gewichtiger der offenbarte Missstand ist. Das ist eine Güterabwägung, die da vorgenommen wird.
"Die Frage ist, ob ein Journalist Informationen verwenden darf"
Klein: Können Sie uns da ein Beispiel geben, wann in der Vergangenheit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eben als höher bewertet wurde als ein Geschäftsgeheimnis, so dass Journalisten dann Auskunft von einem Unternehmen verlangen konnten oder bereits gewonnene Infos, heikle Infos veröffentlichen konnten?
Hegemann: Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Kein Unternehmen muss einem Journalisten Auskunft geben. Die Frage ist immer, ob der Journalist Informationen, die er aus dem Unternehmen erhalten hat, also etwa auch von einem Whistleblower, verwenden darf. Die Beispiele aus der jüngeren Zeit: Interessanterweise gibt es mehrere Fälle, die heimliche Filmaufnahmen, die zustande gekommen sind, unter Hausfriedensbruch durch Naturschützer und Tierschützer aus Massentierställen zum Gegenstand hatten. Da gibt es die Bio-Hühner-Entscheidung des BGH, es gibt Entscheidungen zu Filmaufnahmen aus Schweinemast-Betrieben: Tierschützer sind nächtens eingebrochen in diese geschützten Betriebe, haben dort Aufnahmen gemacht, und die sind später von der Presse verwertet worden. Der BGH hat das in diesen Fällen für zulässig gehalten, übrigens wie schon die Instanzgerichte, und gesagt: Was da offenbart wird, ist ein Missstand von so erheblichem Gewicht, dass derartige Aufnahmen, auch wenn sie illegal zustande gekommen sind, verwendet werden dürfen.
Wichtig hierbei ist: Der Journalist darf Informationen verwenden, die ein anderer illegal erworben hat. Er darf nicht selber rechtswidrig vorgehen. Er darf zum Beispiel nicht den Tierschützer in meinem Beispiel zu seinem Einbruch in den Stall anstiften. Was er darf, ist, wenn die Aufnahmen mal da sind, etwa für Informationen ein Honorar bezahlen.
"Zeugnisverweigerungsrecht ist Fundament für investigativen Journalismus"
Klein: Sie haben gerade ja auch schon die Whistleblower angesprochen. Im Bundestag wird gerade ein Gesetzentwurf diskutiert, der soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen umsetzen. Die Journalistengewerkschaften, das haben wir gerade schon im Beitrag gehört, die kritisieren den Entwurf, und zwar insbesondere, dass der Schutz von Whistleblowern gefährdet sei, wenn zum Beispiel Journalisten vor Gericht darüber Auskunft geben müssen, wer ihre Quelle ist. Das sei für Investigativ-Journalismus eine Katastrophe. Wie bewerten Sie das?
Hegemann: Die Kritik der Gewerkschaften erfolgt völlig zurecht. Es gibt gegenwärtig aus meiner Sicht einen groben handwerklichen Fehler noch in dem Gesetz: Wem Geheimnisse offenbart werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der kann unter Umständen verpflichtet werden, über seine Quelle und den Inhalt dieser Geheimnisse Auskunft zu geben. Und das widerspricht diametral dem journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht aus der Strafprozessordnung. Und dieses Zeugnisverweigerungsrecht wiederum ist ein Fundament für investigativen Journalismus. Denn Quellen vertrauen sich dem Journalisten nur an, wenn sie sicher sein können, dass sie geschützt bleiben. Der gegenwärtige Gesetzentwurf stellt das nicht klar, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung zum journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht unberührt bleiben. Ich meine, dass in Gesetzgebungsverfahren dieses unbedingt noch nachgebessert werden muss, denn sonst könnte dieser Effekt tatsächlich genau so eintreten, wie Sie es gerade beschrieben haben.
Ermittlungen bei Behörden-Whistleblowern: "Das ist unzulässig"
Klein: Zum Ende möchte ich noch mal auf Behörden zu sprechen kommen. Bezüglich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses haben wir jetzt über Unternehmen gesprochen, aber eben auch gegenüber Behörden haben Journalisten Auskunftsrechte, festgelegt beispielsweise über die Landespressegesetze und das Informationsfreiheitsgesetz. Gelten bei den Behörden die gleichen Beschränkungen, was den Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeht, wie bei Unternehmen?
Hegemann: Nun, zum Ersten weisen Sie schon richtig darauf hin, anders als Unternehmen sind Behörden erst einmal auskunftspflichtig. Das unterscheidet sie von Privatunternehmen ja schon ganz erheblich. Und die Behörde muss immer begründen mit sehr besonderen überwiegenden Schutzinteressen, wenn sie eine Auskunft nicht erteilen will. Interessant wird ja die Sache, wenn etwa Beamte oder Angestellte im Öffentlichen Dienst Dienstgeheimnisse durchstechen, also der Whistleblower in der Behörde. Hier hat es in der Vergangenheit auch immer wieder Versuche gegeben, dann durch Durchsuchungen von Redaktionen herauszufinden, wer das war. Dem hat das Bundesverfassungsgericht in zwei prominenten Fällen – der eine betraf die Berliner Morgenpost, der andere das Magazin Cicero – mit deutlichen Worten Riegel vorgeschoben. Und hat gesagt: Derartige Durchsuchungsbeschlüsse und deren Umsetzung greifen tief in die Redaktionsfreiheit ein, sie haben einschüchternde Wirkung und verletzen deswegen Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes, also die Pressefreiheit, und sind unzulässig. Staatsanwaltschaften sind gleichwohl immer wieder unterwegs mit Ermittlungsverfahren und versuchen durch Ermittlungen gegen Journalisten herauszufinden, wer denn der Whistleblower war. Das ist unzulässig.
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