Das Gericht verwies darauf, dass der damals angesetzte Grundbedarf von 427 Euro monatlich signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe für Hartz IV in Höhe von 446 Euro. Auch die Höhe des Unterkunftsbedarfs von 325 Euro sei zu niedrig und damit ebenfalls grundgesetzwidrig gewesen. Denn im Sommersemester 2021 hätten bereits mehr als die Hälfte der Studierenden deutlich höhere monatliche Mietausgaben gehabt, erklärte das Gericht.
Geklagt hatte eine Frau, die damals an der Berliner Charité Medizin studierte. Da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes festzustellen, wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Nachricht wurde am 09.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.