Archiv

Urteil
BGH beschränkt Vorkasse bei Pauschalreisen

40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung - das dürfen Pauschalreise-Veranstalter künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangen. Der Bundesgerichtshof hat die Höhe der Anzahlung auf 20 Prozent begrenzt und außerdem die Stornogebühren gedeckelt, erklärt der Reiserechtsexperte Kay Rodegra im DLF.

Kay Rodegra im Gespräch mit Jule Reimer |
    Ein Regal mit Reisekatalogen von verschiedenen Anbietern.
    Will ein Veranstalter mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung, muss er es gut begründen (picture alliance / dpa / Malte Christians)
    Jule Reimer: Gestern hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Urlaubern gestärkt, die eine Pauschalreise buchen. Es ging darum, wie viel Vorkasse Reisende bei der Buchung leisten müssen und wie hoch die Stornokosten sein dürfen, falls die Reise abgesagt wird. Am Telefon ist der Jurist und Reiserechtsexperte Kay Rodegra. Was genau wurde da denn gestern entschieden und für welche Art von Pauschalreisen gilt das Urteil?
    Kay Rodegra: Einen wunderschönen guten Tag erst mal. - Der Bundesgerichtshof hatte gestern zu entscheiden, in welcher Höhe ein Pauschalreise-Veranstalter eine Anzahlung verlangen kann, denn Verbraucherverbände haben dagegen geklagt, dass Reiseveranstalter beispielsweise 30, 40 oder noch mehr Prozent Anzahlung verlangen, wenn der Reisevertrag abgeschlossen wurde, und da hat der BGH, der Bundesgerichtshof gesagt, das ist zu hoch. Wenn man die Reise recht früh bucht, zum Beispiel dieses Jahr, und nächstes Jahr erst antritt, dann darf der Veranstalter nicht so hohe Anzahlungen verlangen. Maximal ist da jetzt eine Grenze gesetzt worden von 20 Prozent des Reisepreises. Will der Veranstalter mehr haben, muss er es detailliert begründen, warum er mehr fordert.
    Reimer: Welche Gründe könnten das sein?
    Rodegra: Das könnte zum Beispiel sein, dass der Reiseveranstalter selbst in Vorleistung treten muss bei seinen Leistungsträgern, etwa bei einem Hotel oder bei einer Fluggesellschaft, und das müsste er dann genau darlegen. Und dann dürfte er auch, wenn er das in seinen Geschäftsbedingungen so niedergelegt hat, vom Reisekunden eine höhere Anzahlung als 20 Prozent verlangen.
    Reimer: Will heißen, ich kann dann auch sagen, bitte weisen Sie mir nach, welche Kosten Sie haben?
    Rodegra: Richtig. Er kann nicht einfach pauschal behaupten, ich muss selbst in Vorleistung treten. Er muss dann schon Zahlen und Fakten nennen. Dann ist der Reisekunde tatsächlich in der Pflicht, womöglich mehr als 20 Prozent Anzahlung zu leisten.
    BGH: Restbetrag frühestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig
    Reimer: Das eine ist die Anzahlung, das andere ist der Restbetrag für die Reise. Wann muss der entrichtet werden?
    Rodegra: Da hat der BGH gesagt, dass der frühestens 30 Tage vor Reisebeginn verlangt werden kann. Das ist auch in Ordnung. Dann ist es überschaubar oder absehbar, ob die Reise überhaupt stattfinden kann. Und der Reisekunde kann auch verlangen, dann detaillierte Reiseinformationen oder Reiseunterlagen zu bekommen, sprich einen Hotel-Voucher, oder dass er zum Beispiel schon seine Ticket-Nummer genannt bekommt für den Flug. Da darf er dann mehr Informationen verlangen und der Veranstalter muss diese dann auch aushändigen, nach Bezahlung des Restpreises.
    Reimer: Bleiben wir noch mal bei der Vorkasse. Reisen bucht man ja mitunter sehr frühzeitig. Es sind aber auch schon Reiseanbieter Pleite gegangen. Was passiert denn dann mit meiner Anzahlung?
    Rodegra: Da bietet das Reisevertragsrecht einen großen Schutz für den Reisekunden, denn Reiseveranstalter müssen für den Fall ihrer Insolvenz, also ihrer Pleite abgesichert sein, damit der Reisepreis nicht verloren geht. Darum müssen Reiseveranstalter dem Kunden einen sogenannten Sicherungsschein übergeben. Es muss auch zum Beispiel das Reisebüro darauf achten, dass dieser Sicherungsschein übergeben wird. Erst wenn dieser Sicherungsschein in den Händen des Kunden ist, muss er bezahlen. Bis zu dem Zeitpunkt darf der Kunde die Zahlung einer Anzahlung oder auch des Restpreises verweigern, wenn der Reiseveranstalter nicht nachweist, dass er wirklich versichert ist gegen einen Fall der Insolvenz.
    BGH deckelt auch Stornokosten
    Reimer: Kommen wir zu den Stornokosten. Was ist in welcher Form, in welcher Höhe zulässig?
    Rodegra: Da hat der Bundesgerichtshof keine Vorgaben gegeben. Das hängt wirklich vom Einzelfall ab. Stornopauschalen, die werden ja meist niedergelegt in den Geschäftsbedingungen des Pauschalreise-Veranstalters, also im Kleingedruckten. Das muss man dann auch wirklich als Kunde mal lesen. Die sind ganz unterschiedlich, und sollte es zum Streit kommen, dann überprüft ein Gericht, ob die Höhe der Stornopauschale angemessen ist. Das entscheidet dann wirklich der Einzelfall.
    Aber generell kann man sagen, dass 100 Prozent Stornokosten bei Nichtantritt der Reise unzulässig sind, weil der Reiseveranstalter hat immer irgendwelche ersparten Aufwendungen, wenn der Kunde seine Reise absagt und nicht in Urlaub fährt. 100 Prozent muss ein Kunde eigentlich nie bezahlen.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.