Konkret ging es um die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit". Damit verbunden war die Frage, ob eine solche Leistung als gut oder als durchschnittlich zu bewerten ist.
Die Richter urteilten, dass dies einer durchschnittlichen Leistung und damit der Note "befriedigend" entspricht. Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er Beweise für seine entsprechenden Leistungen vorlegen, entschied der neunte Senat. Das gelte auch, wenn in einer Branche gute und sehr gute Beurteilungen gang und gäbe seien.
Fall ans Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
Die Klägerin war mit der von ihrem früheren Arbeitgeber verwendeten Klausel nicht einverstanden. Sie sah sich dadurch bei Bewerbungen benachteiligt und forderte eine Änderung in "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". In der verklausulierten Zeugnissprache macht dies den Unterschied zwischen der Note "befriedigend" und der Note "gut" aus. In den Vorinstanzen hatte sie mit ihrem Anliegen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses soll nun erneut entscheiden, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen oder ob der Arbeitgeber dagegen beachtliche Einwände vorzubringen hat.
(AZ 9 AZR 584/13)
(kis/tj)