Der EuGH betonte, dass Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Nach EU-Recht müssten sie sich also frei in Deutschland bewegen und ihren Wohnsitz wählen dürfen.
Dennoch kann die Auflage gerechtfertigt sein, urteilten die Luxemburger Richter - und zwar, wenn die Personengruppe besonders mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hat. Ob dies der Fall ist, muss nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüfen. Das Gericht hatte die beiden Fälle dem EuGH vorgelegt.
Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz betroffen
Geklagt hatten zwei Syrer, die zwar nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, aber in Deutschland Zuflucht erhalten haben - den subsidiären Schutz. Dieser greift, wenn die Betroffenen zwar kein Asyl bekommen, aber wegen der Situation in ihrem Heimatland nicht dorthin zurückkehren können.
Die deutsche Regelung sieht vor, dass geduldeten Flüchtlingen der Wohnort vorgeschrieben werden kann, wenn sie Sozialleistungen erhalten. Damit soll die Bildung soziale Brennpunkte vermieden werden, und die sozialen Lasten sollen gleichmäßig auf die Kommunen verteilen werden. Das Argument der Lastenverteilung wiesen die Luxemburger Richter allerdings zurück, weil es nur die subsidiär geschützenden Menschen trifft.
(hba/tzi)