So müssen sich die Vermittler nicht den Statuten des DFB und der FIFA unterwerfen. Die Richter hätten dies als Einmischung in die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit der Berater angesehen, erläuterte Rogon-Anwalt Johannes Zindl. Ein weiterer Erfolg für Rogon ist die Bestätigung des OLG, das Vermittlungsprovisionen bei Spielertransfers, die sich an Ablösesummen orientieren, weiter erlaubt sind und nicht durch Pauschalhonorare ersetzt werden. Auch müssen die Spielervermittler kein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis mehr vorlegen. Dies war bei der DFB-Registrierung von Spielervermittlern, die seit vergangenem Jahr die frühere FIFA-Lizenz ersetzt, vorgesehen.
Abtretung von Transferrechten nicht rechtmäßig
Das Gericht gab dem DFB aber im Falle der Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen recht. Für deren Vermittlung darf kein Honorar verlangt werden. Auch in einem anderen Punkt wurde der Auffassung des Verbandes zugestimmt: Die Abtretung von Transferrechten - bekannt als Third Party Ownership - ist nicht rechtmäßig. In der Vergangenheit war es in vielen Ligen gängige Praxis, die Transferrechte teilweise oder vollständig an Unternehmen zu verkaufen. Ausnahmen gibt es nur für Vereine und die Spieler selbst. Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt die erstinstanzliche Entscheidung weitestgehend bestätigt.