Hans-Georg Kluge will in dieser Sache nicht locker lassen. Er war früher Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg. Jetzt ist er Anwalt für Tierschutzrecht in Berlin und Vorstandsmitglied in zwei Tierschutzorganisationen. Für Kluge ist klar: Tierschützer haben oft gar keine andere Möglichkeit als in Ställe einzudringen, wenn sie beweisen wollen, dass es dort Missstände gibt. In dem nun anhängigen, baden-württembergischen Fall standen vor dem Putenmastbetrieb mehrere Tonnen mit Puten, die offenbar qualvoll verendet waren.
Für Kluge ein Notstand, der es rechtfertigte, dass sein Mandant in den Betrieb eindrang: "Weil er wusste, dort einen rechtswidrigen, gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Zustand vorzufinden. Das wollte er dokumentieren. Er wollte kein Tier entfernen, kein Tier stehlen. Er wollte schlicht einfach nur die Öffentlichkeit darüber informieren, dass das örtliche Veterinäramt dort nichts tut."
Massentierhaltung verteidigt
Wie in vielen anderen Mastbetrieben auch, entwickeln die Puten in dem Ilshofer Betrieb überproportional viel Brustfleisch. Viele verlieren das Gleichgewicht, kippen vorn über, haben deformierte Gelenke. Folgen wie diese stufte das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil aber als hinnehmbar ein. Denn Fakt sei, "dass die Massentierhaltung zur Versorgung der Bevölkerung erlaubt ist, obwohl nicht artgerechte Zustände, wie z.B. bei den Puten Federpicken, zu wenig Auslauf, Deformationen aufgrund des großen Gewichts, die allgemein bekannte Folge ist. Dies wird zumindest derzeit noch als 'sozial adäquat' und im...Spannungsverhältnis zwischen Tierwohl und Nahrungsmittelproduktion als hinnehmbar angesehen".
Aus Sicht des Landgerichts Heilbronn gab es also keinen Notstand und keinen Grund für ein Eingreifen von Behörden oder Tierschützern. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich dieser Sicht angeschlossen, so Pressesprecher Matthias Merz: "Man muss ganz klar sagen: Das, was in diesem Putenmastbetrieb vor sich ging, das mag man als nicht schön, das mag man sogar als empörend empfinden als Privatperson, aber unser Gesetzgeber und der Verordnungsgeber hat das bisher in Deutschland so nicht verboten."
Und selbst, wenn die Zustände rechtswidrig gewesen wären, hätten die Tierschützer nach Auffassung des Oberlandesgerichts trotzdem nicht in die Ilshofer Putenmast eindringen dürfen: "Es ist letztlich nach unserem Verfassungsverständnis allein Aufgabe der Behörden, des Staates, rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Der Bürger hat nicht das Recht auf vermeintlich unrechte Zustände zu reagieren, solange der Gesetzgeber, die Mehrheit im Parlament, da keine Abhilfe schafft."
Tierquälerei hinnehmen?
Dass Tierquälerei in der Massentierhaltung gedeckt sein soll, um billiges Fleisch zu produzieren, das dürfe so nicht hingenommen werden, sagt Tierschutz-Anwalt Hans-Georg Kluge. So habe vor dem Urteil des Landgerichts Heilbronn noch kein anderes deutsches Gericht argumentiert: "Diese Art der Begründung ist so einmalig, dass es uns allen die Sprache verschlagen hat."
Für Tierschützer in Deutschland hat der Fall Ilshofen eine große Tragweite: "Wenn das verallgemeinert würde und Gerichte – ich sage das als ehemaliger Richter - neigen ja immer sehr dazu, voneinander abzuschreiben, dann ist es staatlichen Veterinärämtern nicht mal mehr erlaubt, von ihnen als tierschutzwidrig erkannte Zustände in Massentierhaltungen anzugehen. Weil das Landgericht Heilbronn hat ja gesagt: Wir wissen‘s ja alle. Der Gesetzgeber tut nichts. Also ihr habt das hinzunehmen."
Kluge betont: In einem ähnlichen Fall in Sachsen-Anhalt habe das Oberlandesgericht Naumburg vor einem Jahr zugunsten der Tierschützer entschieden: Sie waren in einen Schweinemastbetrieb eingedrungen, um zu filmen. Das Gericht sprach sie frei, weil es einen Notstand sah.
Man könne die beiden Fälle nicht vergleichen, sagt Matthias Merz vom Oberlandesgericht Stuttgart. Im Naumburger Fall habe der Besitzer des Schweinemastbetriebs tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen – etwa waren die Kastenstände für die Sauen zu klein. Die Behörden seien nicht eingeschritten, obwohl sie Hinweise auf die rechtswidrigen Zustände hatten. Das habe die Aktion der Tierschützer gerechtfertigt.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Sowohl Tierschützer als auch Journalisten bewegen sich bei heimlichen Aufnahmen immer wieder in Graubereichen. Neben dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs gibt es dann auch oft Streit darüber, ob womöglich unrechtmäßig erlangtes Filmmaterial veröffentlicht werden darf. Auch hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Voraussetzung für die Veröffentlichung ist jedoch immer ein überragendes öffentliches Interesse an dem Material.
Der Tierschutz-Anwalt Eisenhardt von Loeper aus Nagold im Nordschwarzwald verfolgt den Fall Putenmast Ilshofen mit großem Interesse. Von Loeper hatte vor Jahren dazu beigetragen, dass Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert wurde.
Tierqualen sind seiner Ansicht nach in der Massentierhaltung nicht per se vom Gesetz gedeckt – auch wenn sie von Behörden und Gerichten oft toleriert würden: "Der Bundesgerichtshof hat schon 1987 ganz klar hervorgehoben, dass die Massentierhaltung nicht generell als erlaubt gelten darf, sondern dass sie sich daran zu messen hat, ob anhaltende oder erhebliche Leiden den Tieren zugefügt wurden oder nicht."
Denn laut Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltieren erhebliche Schmerzen zuzufügen. So argumentiert auch Tierschutz-Anwalt Hans-Georg Kluge. Bislang allerdings ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg muss den Fall Putenmast Ilshofen nun noch einmal durchackern – und dann eine Entscheidung von großer Tragweite fällen. Das wird jedoch einige Zeit dauern.