
Das Gericht bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil. Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Nach Ansicht des Gerichts ist den Bürgern bekannt, dass die sogenannte Klimaneutralität bei der Herstellung von Produkten sowohl durch Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie etwa den CO2-Zertifikatehandel erreicht werden kann.
Auch in dem konkreten Fall hatte ein Fruchtgummihersteller seine Produkte nicht emissionsfrei hergestellt, aber Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.
Beide Berufungsurteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Diese Nachricht wurde am 06.07.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.