Zwei Schüler aus Bayern, deren Lese- und Rechtschreibschwäche auf dem Zeugnis vermerkt waren, hatten gegen das Vorgehen der Schulen geklagt. Einer der Kläger hatte wegen seiner Legasthenie auf Antrag während der Abiturprüfungen einen Zeitzuschlag von zehn Prozent bekommen. Seine Lese- und Rechtschreibleistungen wurden bei der Notengebung nicht berücksichtigt und das Abiturzeugnis mit der Bemerkung versehen: "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet."
Vor dem Verwaltungsgericht München hatten die Schüler zunächst einen Teilerfolg erzielt, in nächster Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bekamen sie im Mai 2014 auf ganzer Linie recht, allerdings aus formalen Gesichtspunkten: Denn in Bayern gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, die Rechtschreibleistungen von Schülern mit Legasthenie nicht zu bewerten und dies auf dem Zeugnis zu vermerken.
Richtungsweisend auch für andere Bundesländer
Gegen diese Entscheidung legten der Freistaat Bayern, die Landesanwaltschaft und das beklagte private Gymnasium Revision ein, so dass das Bundesverwaltungsgericht den Streit nun abschließend klären musste. Wenn eine rechtswidrig zustande gekommene Note bestehen bleibe, müsse der Schüler auch einen Vermerk in Kauf nehmen, der die Abweichung von den sonst geltenden Anforderungen dokumentiere. Das Urteil ist auch für weitere Bundesländer von Bedeutung, die wie Bayern die Benotungen in solchen Fällen nicht in Gesetzen, sondern per Verordnung oder Erlass geregelt haben.
(vic/ach)