Die Richter stuften eine entsprechende Passage einer sächsischen Corona-Schutzverordnung als unwirksam ein. Der Verordnung zufolge konnten Versammlungen nur im Ausnahmefall genehmigt werden. Auch andere Bundesländer hatten damals Kundgebungen untersagt.
Das Gericht erklärte, eine Pandemie könne zwar einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Die Verordnung hätte aber die Voraussetzungen für Ausnahmen regeln müssen.
Geklagt hatte ein Mann, der gegen seine Grundrechte eingeschränkt sah. In der Vorinstanz am sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg.
(Az.: BVerwG 3 CN 1.22)
Diese Nachricht wurde am 21.06.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.