Eine Sprecherin der Bahn bestätigte heute Morgen, dass der Streik im Personenverkehr wie angekündigt in den zweiten Tag gehe. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Arbeitskampf nicht gegen die Friedenspflicht und ist auch verhältnismäßig. Die Forderungen seien nicht widerrechtlich. Auch die Festlichkeiten zum 9. November seien durch den Streik nicht gefährdet.
"Nach der Entscheidung des Gerichts sieht sich die DB in der Pflicht, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen", teilte die Bahn mit. Diese wird voraussichtlich am heutigen Freitagvormittag vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt.
Verhandlungen ohne Erfolg
Dem Urteil vorausgegangen waren stundenlange Verhandlungen über einen Vergleichsvorschlag der Arbeitsrichterin. Der Vergleich scheiterte letztlich dar an, dass die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) bereits in den Schlichtungsplan hineinschreiben wollte, dass es bei der Bahn verschiedene konkurrierende Tarifverträge geben könne. Das lehnte Bahn-Anwalt Thomas Ubber ab. "Wir können keine Ergebnisse der Tarifverhandlungen hier vor Gericht vorwegnehmen", sagte er.
Die Lokführer-Gewerkschaft will im Tarifkonflikt mit der Bahn den Druck erhöhen. Sie fordert für die Beschäftigten mehr Geld sowie eine kürzere Arbeitszeit und will neben den Lokführern vor allem auch das übrige Zugpersonal in Verhandlungen vertreten, für das bislang die EVG zuständig ist. Die Bahn will konkurrierende Tarifverträge einzelner Berufsgruppen verhindern.
Rekordstreik dauert an
Der viertägige Rekordstreik hatte bereits am Mittwoch im Güterverkehr begonnen. Die GDL dehnte ihn gestern um 2.00 Uhr auf den Personenverkehr aus. Fahrgäste müssten sich zwar auf Ausfälle und Verspätungen einstellen, hieß es bei der Bahn. Sie könnten aber trotzdem relativ verlässlich planen. Gestern gelang es der Bahn immerhin, rund ein Drittel der Züge fahren zu lassen. Für den Notverkehr galten Ersatzfahrpläne. Viele Fahrgäste stiegen aber auf andere Verkehrsmittel um. Deshalb war die Situation auf den großen Bahnhöfen entspannt.
(fwa/lie)