Wegen der massiven Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Paragrafen im damaligen Infektionsschutzgesetz setzten die Richter das Verfahren aus und legten den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise ein Betätigungsverbot erhalten hatte.
Die Verwaltungsrichter gehen davon aus, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit der Betroffenen verletzte. Zur Begründung verwiesen sie auf neue Erkenntnisse aus den kürzlich veröffentlichten Protokollen des Robert Koch-Instituts und die Ergebnisse einer Zeugenbefragung von RKI-Präsident Schaade. Demnach war spätestens im November 2022 klar, dass auch eine Impfung nicht davor schützte, andere Menschen mit dem Coronavirus anzustecken. Der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung sei aber ausschlaggebend für die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gewesen.
Diese Nachricht wurde am 03.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.