Es sei nicht ausreichend, lediglich durch ein Schreiben zu informieren, hieß es in der Begründung. Damit Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung treffen könnten, müssten sie eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren bekommen.
Geklagt hatte ein Mann aus Südhessen, der sich 2015 wegen Schmerzen im Sprunggelenk bei einem Unfallchirurgen in Behandlung begeben hatte. Nach einem operativen Eingriff ist der Kläger körperlich beeinträchtigt und dauerhaft erwerbsunfähig. Im Aufklärungsbogen zum Eingriff waren diese Risiken beschrieben. Ob und inwieweit darüber auch gesprochen wurde, war zwischen Arzt und Patient umstritten.
(Az. VI ZR 188/23)
Diese Nachricht wurde am 21.01.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.