Schwere Unfälle, Schlaganfälle oder andere Erkrankungen können von einem Tag zum anderen alles verändern. Wie gelingt es rechtzeitig, für solche Situationen Vorsorge zu treffen, in denen das gewohnte Leben völlig aus der Bahn gerät? Wichtig ist, darüber schon in "guten Zeiten" nachzudenken, denn nur so sind die Auseinandersetzung mit diesem schwierigen Thema und entsprechende Gedankenspiele noch möglich. Die bevollmächtigen Angehören wiederum müssen Entscheidungen für ihnen nahestehende Personen treffen. Dabei gilt es immer wieder, zwischen der verbleibenden Handlungsfreiheit, persönlichen Gefühlen und Gewissensfragen die Balance zu halten.
Welche Rolle dabei eine Betreuungs- und Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht spielen und welche rechtlichen Möglichkeiten sie bieten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Eine Patientenverfügung erfordert Zeit und gründliche Selbstreflexion – und sie macht Arbeit. Einschlägige Ratgeberbroschüren, etwa vom Bundesjustizministerium oder der Verbraucherzentrale, geben hierbei Hilfestellungen.
Die nötigen Gedankenspiele muss man sich jedoch selbst machen - am besten, indem man sich mit verschiedenen Szenarien auseinandersetzt. Vor allem das eigene Selbstverständnis und klare Therapieziele sollte man kommunizieren.
- Was soll passieren, wenn ich für lange Zeit im Koma liege?
- Was tun, wenn ich zum Beispiel durch einen Schlaganfall entscheidungsunfähig werde?
- Wie soll bei einer Krebsdiagnose verfahren werden?
- Kann ich mir vorstellen, mit einer Lähmung weiterzuleben?
- Welchen Umgang wünsche ich mir in Bezug auf lebensverlängernde Maßnahmen oder Reanimation?
- Wie möchte ich, dass mit künstlicher Ernährung, Medikamentengabe oder Blutwäsche umgegangen wird?
Grundsätzlich kann man eine Patientenverfügung in eigenen Worten frei formulieren, auch handschriftlich. Viele Ratgeber bieten aber auch Formulare oder Textbausteine an, die man in seine persönliche Patientenverfügung einsetzen kann.
Je detaillierter, umso besser
In der Broschüre des Bundesjustizministeriums findet sich beispielsweise folgende Formulierung: "In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, aber ohne bewusstseinsdämpfende Wirkungen." Probleme in der klinischen Praxis bereiteten dagegen allgemeine Formulierungen wie "Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen".
Für viele Angehörige ist es hilfreich, wenn sie sich an einer detaillierten und eindeutigen Patientenverfügung orientieren können. Viele Fragen, die sich im Laufe einer Erkrankung ergeben können, sind aber im Vorhinein nicht unbedingt abzusehen. Folgendes Beispiel einer Angehörigen verdeutlicht das: Die Mutter hatte in ihrer Verfügung unter anderem künstliche Beatmung ausgeschlossen. "Durch Corona ist mir klar geworden, dass es einen Unterschied zwischen künstlicher Beatmung und Sauerstoffgabe gibt." Deshalb würde sie heute vielleicht anders entscheiden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, wie genau Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeiten, Risiken und Abwägungen in einer konkreten Situation erläutern - und wie viel Zeit sie sich dafür nehmen.
Was hat COVID-19 verändert?
Angesichts der aktuellen Pandemie-Situation stellen sich viele Menschen auch die Frage, ob es individueller COVID-19-Regelungen in der eigenen Patientenverfügung bedarf. Jörg Weimann, Chef der Intensivmedizin am Berliner Sankt Gertrauden Krankenhaus, hält das nicht für nötig. "Diejenigen, die gute Patientenverfügungen haben, da setzen die darin niedergelegten Vorstellungen die Grenzen, die die Menschen wollen." Außerdem würden COVID-19-Patienten bei uns bislang nur selten wegen schwerer Verläufe in ein künstliches Koma versetzt. So bestünde vorher auch noch die Möglichkeit, über Wünsche und Vorstellungen persönlich zu kommunizieren.
Wer sich wegen individueller COVID-19-Regelungen in der eigenen Patientenverfügung unsicher ist, sollte medizinischen Rat suchen, rät die Verbraucherzentrale. Das kann grundsätzlich bei Formulierungsfragen hilfreich sein, allerdings werden solche Beratungskosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Damit sie rechtsgültig ist, braucht eine Patientenverfügung eine eigenhändige Unterschrift oder eine Beglaubigung vom Notar. Und nicht zuletzt: Alle paar Jahre sollte überprüft werden, ob die Patientenverfügung noch den eigenen Vorstellungen entspricht.
Wer auf einmal alleine nicht mehr entscheiden kann, weil er oder sie dement ist, einen Unfall oder einen Schlaganfall hatte, ist auf Hilfe von Menschen angewiesen, die das ganze übrige Leben organisieren. Damit diese wirklich helfen können, brauchen sie eine entsprechende Befugnis - die Vorsorgevollmacht. Sie kann eine gerichtlich angeordnete Betreuung überflüssig machen, die per Gesetz immer dann angeordnet wird, wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr für sich entscheiden kann.
Es sind die Dinge des Alltags, die im Ernstfall nicht mehr selbst entschieden werden können: die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die Entschiedung, ob jemand zuhause gepflegt wird, ob die Wohnung aufgelöst wird, wer Zugriff auf Post und Online-Konten und wer mit Krankenkassen, Institutionen, Behörden oder Ärzten sprechen darf.
Viel Verantwortung, die man nur an Menschen abgeben sollte, denen man absolut vertraut. Dennoch muss man nicht alle Bereiche in eine Hand geben, meint Rechtsanwalt Ulrich Sandhövel aus München: "Man kann das auch wunderbar als Baukasten nehmen und sagen, der Nichte gebe ich die Vollmacht hinsichtlich meiner Gesundheit und dem Bankkaufmann Ralf, der auch ein Neffe ist, der soll sich um meine finanziellen Dinge kümmern."
Wer sich um den Bereich Gesundheit kümmert, wäre dann auch für die Durchsetzung einer Patientenverfügung zuständig. Denn dass automatisch der Ehepartner oder Kinder bevollmächtigt wären, ist ein verbreiteter Irrtum. Ohne gültige Vollmacht bekommt ein Ehepartner im Krankenhaus unter Umständen noch nicht mal eine Auskunft vom Arzt.
Bedingungen klar regeln
Eine Vorsorgevollmacht kann man selbst formulieren und mit Unterschrift versehen, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erstellen oder entsprechende Vordrucke im Internet vom Bundesjustizministerium oder der Stiftung Warentest nutzen.
Um Streit im Falle verschiedener Bevollmächtigter zu vermeiden, bietet die Stiftung Warentest auch das Formular Innenverhältnisregelung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht an. Dort wird ganz klar geklärt, wer wann handeln soll.
Eine Vorsorgevollmacht kann bis zum Tode, nur für den Todesfall oder über den Tod hinaus gelten. Rechtsanwalt Ulrich Sandhövel hält die dritte Variante für sinnvoll: "Es vereinfacht wesentlich die Abwicklung der Beerdigung und die Geschäfte können weiterlaufen. Es können während der Zeit, in der der Erbe festgestellt wird, weiterhin wichtige Transaktionen gemacht werden. Das Testament und damit die Erbschaftsfeststellung ist erst teilweise Monate nach dem Tod der Fall - und bis dahin ist sonst alles blockiert."
Verfügt der Vollmachtgeber über Immobilien oder soll der Vollmachtnehmer befugt sein, Kredite aufzunehmen, muss eine Vollmacht notariell beurkundet sein. Auch eine kostengünstige Registrierung der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister ist sinnvoll. Wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann und eigentlich ein gesetzlicher Betreuer gefunden werden müsste, informieren sich die Gerichte als erstes in diesem Register. Gibt es einen Bevollmächtigten, muss kein Fremder die Aufgabe übernehmen.
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit wiederrufen werden, gilt aber in aller Regel ab Unterschrift. Das Original der Vorsorgevollmacht sollte man deshalb nicht leichtfertig aus der Hand geben. Es reicht, wenn die Bevollmächtigten wissen, wo es im Notfall zu finden ist. Ob die Bevollmächtigten das Original der Vollmacht brauchen, um tätig zu werden, wird unterschiedlich gehandhabt: In der Praxis akzeptieren viele Behörden und Institutionen eine Kopie, manche verlangen die Vorlage des Originals. Da viele Vorgänge auch online möglich sind, akzeptieren die Behörden oft eine E-Mail mit einer als pdf-Datei anhängten Vollmacht.
Wenn man durch Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vor. Diese Vorgabe gilt auch für Ehepartner und Familienmitglieder. Das macht deutlich: Es gibt kein automatisches Vertretungsrecht, obwohl viele das glauben.
Eine Betreuungsverfügung ist eine Art "kleine Schwester" einer Vorsorgevollmacht. Ein Dokument, das umfangreiche Rechte verleihen kann, aber gewissermaßen mit Sicherheitsschranken, denn die beauftragte Person steht unter der Aufsicht eines Betreuungsgerichts.
Liegen die Wünsche der Betroffenen in einer Betreuungsverfügung vor, orientieren sich die Betreuungsgerichte daran. Gibt es keine Verfügung, werden - wenn vorhanden und es zeitlich möglich ist - auch Angehörige gefragt, ob sie die Betreuung übernehmen. Ansonsten setzen die Gerichte professionelle oder ehrenamtliche Betreuer ein.
Aufwand nicht unterschätzen
Die Suche nach einem Pflegeplatz, monatliche Abrechnungen, die Verwaltung eines Hauses oder des Vermögens, Konflikte mit Ärzten oder Versicherungen: Egal, wer eine Betreuung übernimmt, unterschätzen sollte man diese Aufgabe nicht. Neben der Verantwortung bei wichtigen Entscheidungen ist auch der Zeitfaktor nicht zu unterschätzen. Und selbst einfach mal in Urlaub gehen ist nicht so leicht, denn für diese Zeit muss eine Vertretung organisiert werden.
Jede geschäftsfähige Person über 18 kann in der Verfügung benannt werden. Weitere Anforderungen gibt es formal nicht. Keine Angst vor bürokratischen Angelegenheiten sollte man aber mitbringen. Je nach Verwandschaftsgrad kann es bestimmte Auflagen geben. Wird ein Freund eingesetzt, muss dieser beispielsweise eine monatliche Abrechnungspflicht einhalten.
Kern jeder Betreuung ist es, das Wohl und die Wünsche des Betreuten zu realisieren, nicht die eigenen Vorstellungen. Das Bundesjustizministerium schreibt dazu: "Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn ausreichende Geldmittel vorhanden sind."
Eine Betreuungsverfügung eignet sich auch, konkrete Wünsche festzuschreiben. Etwa: Ich möchte ins Pflegeheim XY. Oder: Ich möchte so lange wie irgendwie möglich zuhause leben. Außerdem kann man darin bestimmte Personen als Betreuer ausdrücklich ausschließen. Auch daran orientieren sich die Betreuungsgerichte.
Aufgaben auf mehreren Schultern verteilen
Zudem ist es möglich, mehrere Personen als Betreuer vorzusehen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn nicht sicher ist, dass diese für die Aufgabe immer ausreichend zeitlichen Freiraum haben oder sich auf unterschiedlichen Gebieten gut auskennen. Typischerweise sind das Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakte oder gesundheitliche Fragen.
In existenziellen Fragen muss das Betreuungsgericht zusätzlich Entscheidungen abnicken lassen. Ein Richter erläutert: "Es gibt bestimmte Rechtshandlungen des Betreuers, die so sehr in das Leben des Betroffenen eingreifen, dass sie unter einem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt stehen. Dazu gehört die Wohnungskündigung, freiheitsentziehende Maßnahmen und auch ärztliche Maßnahmen, die die Gefahr des Todes oder des schweren gesundheitlichen Schadens mit sich bringen."
Eine Betreuungsverfügung kann formfrei verfasst werden, sogar eine mündliche Variante oder eine Ton-Aufnahme ist möglich. Ein Schriftstück mit Datum und Unterschrift ist jedoch zweifelsfrei.
Eine Beurkundung beim Notar ist nicht nötig. Wer möchte, kann seine Unterschrift bei der kommunalen Betreuungsbehörde gegen eine kleine Gebühr beglaubigen lassen. Die Registrierung der Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass sie im Ernstfall den Gerichten bekannt wird. Stirbt die betreute Person, endet auch die Betreuungsaufgabe.
Der Zugriff auf ein fremdes Bankkonto ist aus gutem Grund mit hohen Hürden versehen. Selbst eine Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigten auch die Regelung finanzieller Fragen erlaubt, reicht den Banken häufig nicht aus. Ohne Bankvollmacht wird es selbst für Ehepartner oder Kinder schwierig.
Mit der Bankvollmacht kann man zwar auf alle Konten und Depots zugreifen, das Online-Banking ist damit aber nicht automatisch möglich. Deshalb gibt es eine Zusatzvereinbarung, die immer zusammen mit der Erteilung einer Bankvollmacht unterzeichnet werden sollte. Sie muss zu einem Zeitpunkt vereinbart werden sein, zu dem der Kontoinhaber noch selbst handlungsfähig und klar ist.
Bei den Banken wird dieses Papier als "Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht" bezeichnet. Für jede Bank, bei der man Konten hat, muss eine eigene Vollmacht erstellt werden. Unterschiedliche Bevollmächtigte für verschiedene Konten derselben Bank sind möglich. Auch lässt sich sehr genau festlegen, was ein Bevollmächtigter darf und was nicht. In der Regel darf er Bargeld abheben, Überweisungen tätigen und Wertpapiere kaufen oder verkaufen. Nicht erlaubt ist es, Kreditverträge für den Kontoinhaber abzuschließen, Termingeschäfte vorzunehmen oder Untervollmachten an Dritte zu erteilen.
Kontoinhaber und Vertrauensperson müssen zum Abschluss einer Vollmacht ihre Identität in der zuständigen Niederlassung nachweisen. Bei Direktbanken, also Banken ohne Filialnetz, gibt es unterschiedliche Postidentverfahren.
Bankvollmacht gilt ab Unterschrift
Vollmachten, die an dritte Personen erteilt wurden, können Erben widerrufen. Allerdings erst, wenn sie den Erbschein vorweisen können. Ansonsten gilt die Bankvollmacht in der Regel über den Tod hinaus. Und: Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Unterschrift und nicht erst, wenn der Kontoinhaber beispielsweise krankheitsbedingt seine Bankgeschäfte nicht mehr erledigen kann. Das Risiko eines Vollmachtmissbrauchs trägt grundsätzlich der Kontoinhaber. Natürlich kann der Vollmachtgeber zu Lebzeiten seine Vollmacht auch jederzeit wiederrufen.
Wenn es keine Bankvollmacht gibt, wird laut Gesetz ein gerichtlich bestellter Betreuer für den Hilfsbedürftigen tätig, der sich um dessen finanziellen Angelegenheiten kümmert.
Wer sich für eine Notsituation wappnen will, in der er selbst entscheidungsunfähig ist, hat diverse juristische Optionen zur Auswahl: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung. Doch was davon ist für mich das Richtige, alle oder keins davon? Wie verhalten sich diese Willensbekundungen organisatorisch und rechtlich zueinander?
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung haben eines gemeinsam: Ich bekunde meinen Willen für bestimmte Notsituationen. Mit der Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht ermächtige ich andere Personen, für mich zu entscheiden. Dabei sollte man deren juristische Hierarchie im Kopf haben. Ähnlich wie ein Trumpf im Skat kann sozusagen das eine Dokument das andere "ausstechen". Grundsätzlich steht in der Hierarchie die Vorsorgevollmacht ganz oben. Betreuungsrichter Achim Kling erklärt: "Mit der Vorsorgevollmacht lege ich fest, dass ich eigentlich keine Betreuung haben möchte."
Es kann jedoch Situationen geben, in denen sowohl ein Bevollmächtigter als auch ein Betreuer zum Einsatz kommen müssen, etwa, weil eine Vollmacht für bestimmte Bereiche nicht erteilt wurde. Dann kann es sinnvoll sein, in einer Betreuungsverfügung auch eine Wunschperson dafür zu benennen, die das Betreuungsgericht dann für diese spezielle Aufgabe einsetzt.
Der wesentliche qualitative Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht ist, dass bei einer Betreuungsverfügung noch ein Betreuungsgericht als Kontrollinstanz fungiert. Wer eine Vorsorgevollmacht bekommt, kann frei agieren, sofern nicht in der Vollmacht Einschränkungen formuliert sind.
Ganz anders die Patientenverfügung. Sie kann - im Prinzip - für sich stehen. Sofern sie den behandelnden Medizinern vorliegt, können diese selbst lesen, was ein Patient, der sich selbst nicht äußern kann, möchte oder nicht möchte. Allerdings treffen Patientenverfügungen nicht immer punktgenau die gegebene Situation. Da hilft es, wenn der Patient zuvor anderen anhand einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder einer Betreuungsverfügung das Recht eingeräumt hat, sich für ihn zu äußern. Denn im Ernstfall sind häufig schnelle Entscheidungen wichtig. Mit einer Begleitperson haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte dann die Möglichkeit zu klären, ob die Verfügungen noch dem aktuellen Willen entsprechen. Umso wichtiger ist es, die Person, um die es geht und ihre Geisteshaltung sowie ihre niedergelegten Vorstellungen, möglichst gut zu kennen.
Das Bundesjustizministerium empfiehlt, eine Patientenverfügung durch eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zu begleiten. Damit kann man die Ansprechpartner klar definieren. Ohne all diese Unterlagen kommen im Notfall eventuell professionelle oder ehrenamtliche Betreuer zum Einsatz. Die sind gesetzlich gehalten, den "mutmaßlichen Willen" der betroffenen Person festzustellen. Das kann klappen - muss es aber nicht.
Etwa jeder fünfte Mensch in Deutschland lebt in einem Einpersonenhaushalt. Wenn einem allein lebenden Single oder einer verwitweten Rentnerin etwas zustößt, ist es eine große Hilfe, wenn im Portemonnaie wenigstens ein Zettel mit einem Ansprechpartner zu finden ist. Dieser sollte dann auch darüber informiert sein, wo man wichtige Unterlagen wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, wichtige Versicherungs- oder Krankenunterlagen findet.
Die Verbraucherzentrale rät, Verfügungen in einem gut auffindbaren Ordner mit der eindeutigen Beschriftung "Vorsorgedokumente" zu sammeln. Auch eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer ist möglich. Eine andere Option ist die Hinterlegung beim Notar. Nachteil hier: eine schnelle Aushändigung im Bedarfsfall kann umständlich werden.
Um Dokumente und Unterlagen in der Wohnung auch für Mitarbeiter des Rettungsdienstes schnell auffindbar zu machen, gibt es seit einiger Zeit eine in Apotheken erhältliche sogenannte Notfalldose. Sie soll in allen Wohnungen an der gleichen Stelle aufbewahrt werden soll: in der Tür des Kühlschranks. Dass es eine solche Box gibt, wird idealerweise mit einem Aufkleber in Nähe der Wohnungstür kenntlich gemacht.
Wenn diejenigen, die sich im Notfall kümmern sollen, diejenigen, die eine Vorsorgevollmacht oder sogar eine Bankvollmacht erhalten haben, weit weg wohnen, kann es Probleme geben. Deshalb sollte man auch dafür Vorsorge treffen und einen vertrauenswürdigen Bekannten oder Nachbarn für diesen Fall vorsehen und instruieren.
(Mit Material aus Beiträgen von Anja Nehls und Daniela Siebert)