Bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit
Mit Inkrafttreten der Änderungen wird Cannabis aus der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Wenn Erwachsene im öffentlichen Raum bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich führen, bleibt das straffrei. Zu Hause sind maximal 50 Gramm erlaubt. Außerdem ist es gestattet, bis zu drei Cannabis-Pflanzen im Wohnbereich zu haben. Der öffentliche Konsum wird beschränkt erlaubt. In Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten und in deren Sichtweite ist er nicht zulässig. In Fußgängerzonen darf ab 20 Uhr gekifft werden.
Nicht-kommerzielle Cannabis-Anbauvereine
Möglich werden per Gesetz auch nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder mit Wohnsitz im Inland Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben können - maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und 50 Gramm pro Monat. Sind die Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahre alt, bekommen sie höchstens 30 Gramm pro Monat. Bei ihnen gibt es auch eine Begrenzung für den Gehalt des Rauschmittels THC - er darf nicht über zehn Prozent liegen.
Die Cannabis-Vereine dürfen außerdem Samen und Stecklinge an die Mitglieder zum Eigenanbau zuhause weitergeben. Hier sollen maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat erlaubt sein.
Weitergabe außerhalb von Vereinen bleibt strafbar - eingetragene Verurteilungen können gelöscht werden
Die Weitergabe der Droge außerhalb der Vereine bleibt strafbar, besonders bei Weitergabe an Minderjährige droht Gefängnis. Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister der Justiz wegen fortan nicht mehr strafbaren Cannabis-Verstößen können auf Antrag der Betroffenen gelöscht werden. Wer nur wegen solcher Vergehen im Gefängnis ist, müsste aus der Haft entlassen werden.
Ab Juli sollen aber in einem zweiten Schritt sogenannte Anbauvereine staatlich kontrolliert unter strengen Auflagen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder abgeben dürfen.
Cannabis und Straßenverkehr
Im Straßenverkehr bleibt es dabei, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss verboten ist. Eine unabhängige Expertengruppe im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums legte eine Empfehlung für einen THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor. Er soll bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) Blutserum liegen, teilte das Bundesverkehrsministerium mit.
Dem Wissenschaftler-Gremium zufolge entspricht der Wert einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Mit einer Anhebung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml würde erreicht, dass nur Verkehrsteilnehmer sanktioniert würden, die nicht allzu lange vor der Autofahrt Cannabis konsumiert haben.
Aufklärungskampagne
Gleichzeitig sieht das Gesetz Maßnahmen zur Suchtprävention vor. Bundesgesundheitsminister Lauterbach verweist darauf, dass Cannabiskonsum gefährlich sei - besonders für Jugendliche und junge Erwachsene, deren Gehirn sich noch bis zu einem Alter von 25 Jahren verändere. Sein Ministerium hat eine Aufklärungskampagne für diese Gruppe gestartet.
Auswirkungen sollen untersucht werden
Das Gesetz schreibt vor, die Auswirkungen der Cannabis-Freigabe durch "unabhängige Dritte" untersuchen zu lassen. Ein erster Bericht, der speziell die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz und das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen betrachtet, soll demnach bereits im Herbst nächsten Jahres vorgelegt werden.
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