EU-Bürgern darf ohne ersichtlichen Grund das Recht auf Ein- und Ausreise in einem anderen EU-Land nicht verweigert werden. Da ist es egal, ob man Deutscher, Franzose oder Roma ist. Das ist ein Kernbestandteil der Europäischen Verträge.
Diese Grundfreiheit beinhaltet auch das Recht, sich in einem anderen Land eine Arbeit zu suchen, ohne dass man dafür eine Arbeitserlaubnis braucht, dort zu wohnen und genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Gastlandes mit allen Rechten und Pflichten. Allein für die Bürger Osteuropas gab es nach dem Beitritt zur EU eine zeitliche Beschränkung von maximal sieben Jahren für die Aufnahme einer Arbeit in anderen Mitgliedsländern.
Alle anderen Rechte, etwa das des Aufenthalts, sind davon nicht tangiert. Das gilt auch für die Roma, die als ethnische Minderheit eine Sonderstellung in der EU einnehmen. In einem Ratsbeschluss vom Dezember 2007 haben die EU-Staats- und Regierungschefs beschlossen, die soziale und wirtschaftliche Integration der Roma voranzutreiben. Seitdem wurden umfangreiche Programme aufgelegt. In einem Anfang April diesen Jahres vorgelegten Bericht hat die EU-Kommission eine vorläufige Bilanz gezogen. Doch die nüchterne Feststellung lautet, dass die Fortschritte eher bescheiden ausgefallen sind.
Und selbst eine vorsichtige Warnung hat der Kommissionsbericht nicht vermieden: Strategien, die die Segregation - also die Ausgrenzung - von Roma-Gemeinschaften oder getrennte Wohnviertel, Bildung oder sonstige Dienste für Roma vorsehen, sollten verworfen werden. Mitteilungen der EU-Kommission zur Lage der Roma sind das eine. Deren konkrete Umsetzung obliegt allein den Mitgliedsländern und solange es sich um Empfehlungen aus Brüssel handelt, bleibt es beim beschriebenen Papier, dem keine verpflichtende Umsetzung folgen muss. Da hat die EU-Kommission auch kein Recht einzugreifen. Allenfalls können Ermahnungen ausgesprochen werden.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit muss die Kommission als die Hüterin der Verträge jedoch ahnden. Doch dabei ist die EU- Kommission in erster Linie auf die Aussagen der jeweiligen Regierungen angewiesen, denen man Glauben schenken muss, bis andere Erkenntnisse oder gar Beweise vorliegen.
Diese Grundfreiheit beinhaltet auch das Recht, sich in einem anderen Land eine Arbeit zu suchen, ohne dass man dafür eine Arbeitserlaubnis braucht, dort zu wohnen und genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Gastlandes mit allen Rechten und Pflichten. Allein für die Bürger Osteuropas gab es nach dem Beitritt zur EU eine zeitliche Beschränkung von maximal sieben Jahren für die Aufnahme einer Arbeit in anderen Mitgliedsländern.
Alle anderen Rechte, etwa das des Aufenthalts, sind davon nicht tangiert. Das gilt auch für die Roma, die als ethnische Minderheit eine Sonderstellung in der EU einnehmen. In einem Ratsbeschluss vom Dezember 2007 haben die EU-Staats- und Regierungschefs beschlossen, die soziale und wirtschaftliche Integration der Roma voranzutreiben. Seitdem wurden umfangreiche Programme aufgelegt. In einem Anfang April diesen Jahres vorgelegten Bericht hat die EU-Kommission eine vorläufige Bilanz gezogen. Doch die nüchterne Feststellung lautet, dass die Fortschritte eher bescheiden ausgefallen sind.
Und selbst eine vorsichtige Warnung hat der Kommissionsbericht nicht vermieden: Strategien, die die Segregation - also die Ausgrenzung - von Roma-Gemeinschaften oder getrennte Wohnviertel, Bildung oder sonstige Dienste für Roma vorsehen, sollten verworfen werden. Mitteilungen der EU-Kommission zur Lage der Roma sind das eine. Deren konkrete Umsetzung obliegt allein den Mitgliedsländern und solange es sich um Empfehlungen aus Brüssel handelt, bleibt es beim beschriebenen Papier, dem keine verpflichtende Umsetzung folgen muss. Da hat die EU-Kommission auch kein Recht einzugreifen. Allenfalls können Ermahnungen ausgesprochen werden.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit muss die Kommission als die Hüterin der Verträge jedoch ahnden. Doch dabei ist die EU- Kommission in erster Linie auf die Aussagen der jeweiligen Regierungen angewiesen, denen man Glauben schenken muss, bis andere Erkenntnisse oder gar Beweise vorliegen.