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Weinabgabe
Verfassungsbeschwerde der Winzer erfolglos

Winzer und Weinkellereien haben gegen die Weinabgabe geklagt. Mit dieser Sonderabgabe wird der Deutsche Weinfonds und das Deutsche Weininstitut finanziert. Viele Winzer wollten das aber nicht mehr - denn sie fahren eigene PR-Strategien und wollen auf eine zentrale Vermarktung der edlen Tropfen verzichten.

Von Ludger Fittkau |
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    Die Weinabgabe beträgt 67 Cent je 100 Liter Wein (picture alliance / dpa)
    Kanadische Moderatorin:
    "I like to welcome you, Nadine Poss to this wonderful event here in Vancouver. This is Germany´s wine-queen. Hallo."
    Eine kanadische Moderatorin begrüßt bei einer Weinmesse in Vancouver Nadine Poss.
    Die deutsche Weinkönigin bereist Kanada im Auftrag des Deutschen Weininstituts in Mainz und wirbt charmant für Rieslinge von Mosel und Rhein.
    Die Gelder für solche aufwendigen PR-Aktionen in Übersee kommen aus der sogenannten Weinabgabe, die jeder deutscher Winzer leisten muss. Mit diesem Geld werden das Deutsche Weininstitut sowie der Deutsche Weinfonds finanziert, zwei öffentlich- rechtliche Organisationen in Mainz. Gemeinsam mit der sogenannten "Weinwerbe GmbH" sorgen für die zentrale Vermarktung des hiesigen Rebensaftes. Elf Millionen Euro jährlich fließen durch die Weinabgabe den Mainzer Vermarktungseinrichtungen zu.
    Klage gegen Weinpflichtabgabe
    Rheinland-pfälzische Weinkellereien und Winzer hatten dagegen geklagt, weil sie die Pflicht-Abgabe von 67 Cent pro 100 Liter Wein ärgert. Viele hiesige Sekt-Kellereien vermarkten ihre Produkte weltweit längst selbst. Oft auch ohne Herkunftsbezeichnung, weil sie ihre Rohstoffe von internationalen Zulieferern beziehen und an Rhein und Mosel zu Perlwein verschneiden. Diese Global Player im Sektsegment brauchen die zentralen Mainzer Vermarktungsinstitutionen nicht, die die Herkunftsregionen den Weines – also Mosel oder Rheingau – international herausheben.
    Gericht: Zentrale Vermarktung gerechtfertig
    Doch das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen der Großkellereien nun zurückgewiesen. Es hält die Weinabgabe und eine zusätzliche Abgabe des Landes Rheinland-Pfalz zur Absatzförderung für grundgesetzkonform.
    Karlsruhe weist in der Urteilsbegründung auch darauf hin, dass die Interessen der global agierenden Sekt- und Weinhersteller im Niedrigpreissegment für die Vermarktung nicht ausschlaggebend sein dürfen. Denn 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und ein nicht unerheblicher Teil der exportierten Weine profitieren laut Bundesverfassungsgericht von einer herkunftsbezogenen Weinwerbung. Für die darf die deutsche Weinkönigin Nadine Poss nach dem heutigen Urteil auch weiterhin die Pflichtgebühr für Weinbaubetriebe nutzen – auch in Kanada:
    Die 65. Weinkönigin Nadine Poss umgeben von Weinfässern, nimmt eine Weinprobe aus einem Eichenfass.
    Die 65. Weinkönigin Nadine Poss (dpa/picture alliance/Fredrik von Erichsen)
    "This is Germany´s wine-queen. Hallo."
    Nadine Poss: "Hi. I thank you very much."